Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilt zwei Beschuldigte wegen Unterstützung der terroristischen Organisation «Islamischer Staat» und weiterer, hauptsächlich gegen das Vermögen gerichteter Delikte. Die Beschuldigten wurden zu Freiheitsstrafen von 30 bzw. 53 Monaten verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zusätzlich des Landes verwiesen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat die beiden Beschuldigten vom Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) für ihre Aktivitäten im Rahmen einer mutmasslichen kosovarischen Terrororganisation und ihrem Schweizer Ableger freigesprochen.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: die Strafkammer) hat im Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. und B., denen namentlich vorgeworfen wurde, der Verantwortliche bzw. ein Mitglied des Schweizer Ablegers einer kosovarischen Terrororganisation zu sein, ihr Urteil gefällt. Mit Bezug auf diese Organisation hat die Strafkammer die Beschuldigten vom Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation freigesprochen (Art. 260ter StGB). Dabei erwog die Strafkammer, dass das Hauptziel dieser Organisation nicht nachweislich in der Begehung von Gewalt- oder Terrorakten bestand, und dass auch nicht erstellt wurde, dass die Organisation in Terrorakte involviert gewesen sei.
Die Strafkammer erachtete jedoch, dass ein Teil der den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen eine Unterstützung der terroristischen Organisation «Islamischer Staat» darstellt und dass sich ein Beschuldigter auch der Unterstützung der terroristischen Organisation «Jabhat al-Nusra» schuldig gemacht hat. Die Beschuldigten wurden für diese Handlungen gestützt auf Art. 2 Abs. 1 aAl-Qaïda/IS-Gesetz und Art. 260ter StGB verurteilt. Weiter wurden die Beschuldigten wegen versuchter Bestechung eines kosovarischen Amtsträgers und Begünstigung im Rahmen eines kosovarischen Verfahrens verurteilt. Schliesslich befand die Strafkammer sie auch wegen mehrerer weiterer Straftaten für schuldig, die hauptsächlich vermögensrechtlicher Natur waren. Der Beschuldigte A. wurde des mehrfachen Betrugs, der im gleichen Zusammenhang begangenen Geldwäscherei und Urkundenfälschung sowie des unrechtmässigen Bezugs von Familienzulagen für schuldig befunden. Der Beschuldigte B. wurde seinerseits des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, der Geldwäscherei, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Gewaltdarstellungen, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und der versuchten Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz für schuldig befunden.
Die Strafkammer verurteilte den Beschuldigten A., einen kosovarischen Staatsangehörigen, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer Geldstrafe. Der Beschuldigte A. wurde ausserdem für 5 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66abis StGB), und die Strafkammer ordnete die Eintragung dieser Landesverweisung in das Schengener Informationssystem an. Der Beschuldigte B., ein doppelter Staatsangehöriger der Schweiz und Nordmazedonien, wurde zu einer (vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 53 Monaten sowie zu einer Busse verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für die Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Beilage: Dispositiv SK.2025.29 vom 24. November 2025
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