02.04.2024 - 09:00, Verhandlungsbeginn
03.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
04.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
05.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
08.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
09.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
10.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
11.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
12.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
15.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
16.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
17.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
18.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
19.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
22.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
23.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
24.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
25.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
26.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
29.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung
30.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2023.24

Art der Delikte

Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. und B. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB).



Bemerkungen

Am 25. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen einen schweizerisch-saudischen Doppelbürger sowie einen schweizerisch-britischen Doppelbürger im Rahmen der 1MDB-Affäre.

Im Wesentlichen wirft die BA den beiden Beschuldigten vor, einen Plan ausgearbeitet zu haben, um den Verwaltungsrat des Staatsfonds 1 Malaysia Development Berhad (1MDB), mutmasslich unter Vortäuschung falscher Tatsachen, dazu zu bewegen, im September 2009 einen Joint-Venture-Vertrag mit dem Ölkonzern PetroSaudi abzuschliessen – einer Gesellschaft, an der einer der Beschuldigten wirtschaftlich berechtigt war und deren alleiniger Verwaltungsrat er war. Der BA zufolge seien die Beschuldigten damals in Bereicherungsabsicht gemeinsam mit einem malaysischen Investor vorgegangen. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass 1MDB im Gegenzug für eine Beteiligung am neu gegründeten Joint-Venture-Unternehmen Barmittel in Höhe von USD 1 Milliarde und PetroSaudi Vermögenswerte in Form von Ölfeldern in Turkmenistan und Argentinien im Wert von USD 2,7 Milliarden einbringen würde, wobei PetroSaudi diese Vermögenswerte in Wirklichkeit gar nicht besessen habe.

Nach der Unterzeichnung des Vertrags seien die von 1MDB freigegebenen USD 700 Millionen auf ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen worden, das auf den Namen eines Unternehmens lautet, das mit demjenigen malaysischen Investor verbunden ist, mit dem die Beschuldigten mutmasslich gemeinsam handelten. Mehrere Dutzend Millionen Dollar seien schliesslich in den Händen der beiden Beschuldigten sowie der Firma PetroSaudi gelandet, ohne dem Zweck des Joint Ventures zu dienen. 

Die BA führt zudem an, dass die beiden Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt nach denselben Modalitäten, die zum Abschluss des Joint Ventures geführt hätten, verschiedene Pläne geschmiedet hätten, um den Verwaltungsrat von 1MDB dazu zu bringen, Überweisungen in Höhe von insgesamt USD 830 Millionen im Rahmen eines islamischen Darlehens zu genehmigen, das auf das Joint Venture folgte. Diese Vorgänge sollen zwischen 2010 und 2011 stattgefunden haben. Auch dieser Betrag sei veruntreut worden. Schliesslich sollen die beiden Beschuldigten die veruntreuten Beträge «gewaschen» haben.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch
10.04.2024 - 11:15, Verhandlungsbeginn

Ort: II Gerichtssaal
Fall: SK.2023.38

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. (Einsprache gegen Strafbefehl) wegen Verletzung von Verkehrssperren (Art. 88 i.V.m. 98 LFG).



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, mit seinem Segelflugzeug sorgfaltswidrig ohne Bewilligung in ein Flugbeschränkungsgebiet eingeflogen zu sein.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch
22.04.2024 - 10:30, Verhandlungsbeginn
23.04.2024 - 10:30, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2023.35

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB).



Bemerkungen

A. wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von März/April 2019 bis September 2019 insgesamt rund 98 Gramm Reinsubstanz Kokain verkauft zu haben. Zudem soll A. in der Zeit von August bis September 2019 zusammen mit B. die Handlungsfreiheit der in der Schweiz tätigen Prostituierten C. in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt haben. Ferner wirft ihm die Anklage vor, zwischen 2015 und Juni 2016 ca. 2.4 kg Emulsions-Sprengstoff in die Schweiz gebracht und gelagert zu haben sowie Mitte März 2017 ca. 800 Gramm des Sprengstoffes nach Deutschland transportiert und einem Mitglieder einer Gruppierung übergeben zu haben, die geplant habe, damit ein Fahrzeug in die Luft zu sprengen. Schliesslich wird A. vorgeworfen verbotene pornografische und gewaltdarstellende Dateien besessen, eine Gewaltdarstellung einer Drittperson gezeigt sowie zwischen März 2019 und Mai 2020 unrechtmässig Taggeldleistungen der SUVA im Umfang von Fr. 54'000.-- bezogen zu haben.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch