Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts entscheidet in einem Nachverfahren (in Anwendung von Art. 73 StGB) über die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte von über CHF 67,6 Mio. zu Gunsten der Geschädigten im «Fall Behring».
Im ursprünglichen Verfahren (SK.2015.44) hatte die Strafkammer mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 Dieter Behring wegen gewerbsmässigen Anlagebetrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die Einziehung verschiedener Vermögenswerte angeordnet und zulasten des Verurteilten eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von CHF 100 Mio. begründet. Zudem hatte die Strafkammer adhäsionsweise über die Zivilklagen von rund 1’300 geschädigten Personen entschieden: Sie hatte Dieter Behring verpflichtet, einem Teil der Privatkläger Schadenersatz zu zahlen, die Zivilklagen eines anderen Teils der Privatkläger hatte sie auf den Zivilweg verwiesen. Sodann hatte die Strafkammer bestimmt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorliegen.
Nachdem das Strafurteil in allen relevanten Punkten in Rechtskraft erwachsen war, eröffnete die Strafkammer im Juli 2022 das vorliegende Nachverfahren (SK.2022.46) und lud potentiell anspruchsberechtigte Personen ein, Anträge im Sinne von Art. 73 StGB auf Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und der gegen Dieter Behring begründeten Ersatzforderung zu ihren Gunsten zu stellen.
Im Rahmen des nunmehr durchgeführten Nachverfahrens reichten insgesamt 705 Personen Anträge auf Zuweisung von Vermögenswerten ein. Nach umfassender Prüfung sprach die Strafkammer mit Urteil vom 16. September 2025 630 Personen, denen im Urteil SK.2015.44 Schadenersatz zugesprochen worden war bzw. deren Forderungen im parallel zu diesem Verfahren vom Konkursamt Aargau geführten Liquidationsverfahren über den Nachlass des in der Zwischenzeit verstorbenen Dieter Behring durch die Konkursverwaltung anerkannt worden waren, Vermögenswerte zu. Zur Verteilung an die Geschädigten standen vorliegend über CHF 67,6 Mio. zur Verfügung. Demgegenüber beliefen sich die ausgewiesenen Schadenersatzansprüche auf über CHF 220 Mio. Die Vermögenswerte wurden daher an die berechtigten Gesuchsteller proportional zu ihren Ansprüchen verteilt. Die Verteilungsquote beträgt rund 30 %.
Bei einem Teil der Gesuchsteller (75 Personen) waren die Schadenersatzansprüche nicht im Sinne von Art. 73 StGB ausgewiesen. Die Strafkammer wies die Anträge dieser Personen folglich ab, soweit sie darauf eintrat.
In Bezug auf die gegen Dieter Behring begründete Ersatzforderung sowie einen (kleinen) Teil der eingezogenen (sich im Ausland befindlichen) Vermögenswerte steht der Vollzug des Urteils SK.2015.44 noch aus. Diesbezüglich gilt es namentlich, die noch ausstehenden Rechtshilfeleistungen ausländischer Staaten abzuwarten. Rechtshilfeverfahren haben sich als äusserst langwierig erwiesen und ein weiteres Zuwarten hätte sich angesichts der langen Zeit nicht mehr rechtfertigen lassen. Über die Verwendung der entsprechenden Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten zur weiteren Schadensdeckung wird zu gegebener Zeit in einem separaten Verfahren zu entscheiden sein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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