Die Strafkammer verurteilt einen französisch-israelischen Staatsangehörigen, weil er durch die Methode des sogenannten Social Engineerings – indem er vorspiegelte, ein fürs E-Banking verantwortlicher Informatiker der Bank zu sein – an einer Gruppierung beteiligt war, die mehr als CHF 5 Mio. zum Nachteil mehrerer Schweizer Unternehmen «abgezweigt» hat.
Mit Urteil vom 16. April 2025 sprach die Strafkammer A. wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig.
Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass A. zwischen Dezember 2016 und Juli 2018 als Mitglied einer in Israel ansässigen Gruppierung, die Social Engineering betrieb, zahlreiche in der Schweiz ansässige Unternehmen telefonisch kontaktierte und sich dabei unberechtigterweise als Mitarbeiter ihrer Bank ausgab. Unter dem falschen Vorwand, eine Anpassung ihres E-Banking-Systems vornehmen zu müssen, brachte er in einer Vielzahl von Fällen die Zahlungsverantwortlichen dazu, ihm ohne ihr Wissen mittels einer Fernsteuerungssoftware Zugang zu ihren Computern zu gewähren. Anschliessend ermöglichte er den anderen Mitgliedern der Gruppierung – die nicht identifiziert werden konnten – eine oder mehrere E-Banking-Sitzungen auf den Konten der betroffenen Unternehmen zu eröffnen. Dadurch konnten sie die Abbuchung hoher Beträge von den betroffenen Konten veranlassen; diese Beträge wurden auf die von ihnen kontrollierten Bankverbindungen in der Schweiz und im Ausland überwiesen.
Durch dieses raffinierte Vorgehen wurden insgesamt mehr als CHF 5 Mio. von den Konten der betroffenen Unternehmen «abgezweigt». Hinzu kommen Überweisungsversuche in Höhe von rund CHF 4 Mio.
Die Strafkammer verurteilte A. zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft. Zudem wurde eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren angeordnet. A. wurde ausserdem zur Bezahlung von über CHF 1,5 Mio. Schadenersatz an mehrere der geschädigten Schweizer Unternehmen verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für den Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Beilage: Dispositiv SK.2024.24 vom 16. April 2025
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