Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilt den Beschuldigten wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger und des untauglichen Versuchs dazu.
Mit Urteil vom 20. Februar 2025 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A., ehemaliger Mitarbeiter bei Gunvor, einer im Bereich des Rohstoffhandels tätigen Gesellschaft in Genf, der aktiven Bestechung fremder Amtsträger schuldig. Das urteilende Gericht erachtete, dass der Beschuldigte zwischen dem 14. Juni 2010 und dem 14. Dezember 2011 als Verantwortlicher für die finanziellen Aspekte des Marktes im Kongo-Brazzaville zugunsten seines Arbeitgebers an Bestechungszahlungen an Amtsträger der Republik Kongo beteiligt war, um den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit Rohöllieferungen durch ein kongolesisches Staatsunternehmen zu erreichen. Die Strafkammer befand, dass A. an der Erstellung von Rechnungen von offshore-Gesellschaften, die als Vermittlerinnen fungierten, und an der Ausführung der Zahlungen dieser Rechnungen über das IT-System von Gunvor beteiligt war. Der Beschuldigte handelte bewusst und als Mittäter mit einem ehemaligen Kollegen, der mit Urteil der Strafkammer vom 28. August 2018 wegen Bestechung fremder Amtsträger verurteilt wurde. Aus dem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 geht ausserdem hervor, dass die Gesellschaft Gunvor verurteilt wurde, weil sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um die Bestechung fremder Amtsträger zu verhindern. In diesem Zusammenhang wusste der Beschuldigte, dass die fraglichen Zahlungen an kongolesische Amtsträger zu korruptiven Zwecken erfolgten, zumal A. eine Führungsposition bei Gunvor innehatte, und die Korruptionspraxis in Kongo-Brazzaville allgemein notorisch ist.
Des Weiteren wurde A. des untauglichen Versuchs der aktiven Bestechung fremder Amtsträger schuldig befunden. Im Frühjahr 2014 reiste der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt Business Developer beim obgenannten Unternehmen war, nach Paris, wo er an einem Treffen in einem öffentlichen Ort mit zwei weiteren Personen teilnahm, mit dem Zweck, die Beziehungen von Gunvor mit der Republik Kongo wieder zu aktivieren. Anlässlich dieses Treffens schlug A. einer der anwesenden Personen, die nicht identifiziert werden konnte, die Zahlung unrechtmässiger Vorteile zugunsten eines kongolesischen Amtsträgers nach einem neuen Bestechungsschema als Gegenleistung für neue Rohöllieferungen an Gunvor, vor. Das urteilende Gericht war der Ansicht, dass gestützt auf die Akten nicht festgestellt werden konnte, dass der Gesprächspartner des Beschuldigten ein Vertreter des Amtsträgers war, der unrechtmässige Vorteile erhalten sollte, aber dass A., indem er sich an diesen wandte, annahm, es handele sich um einen Vermittler, der das Angebot von Bestechungszahlungen an den betreffenden Amtsträger weiterleiten würde.
Für die ihm zur Last gelegten Straftaten verurteilte die Strafkammer A. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Sie berücksichtigte dabei insbesondere seine Verantwortung aufgrund seiner Position bei Gunvor und die Tatsache, dass seine Straftaten über einen Zeitraum von 18 Monaten Zahlungen von mehr als USD 35'000'000.- betrafen, von denen zumindest ein Teil für kongolesische Amtsträger bestimmt war und auf Korruptionszwecke abzielte. Berücksichtigt wurde auch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit. Der bedingte Strafvollzug wurde gewährt.
Des Weiteren wurde A. von Amtes wegen zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von USD 950'000.- verurteilt. Dieser Betrag entspricht der Prämie, die er bei seiner Entlassung durch Gunvor nach dem Treffen in Paris erhalten hatte. Da A. nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, dass er Anspruch auf diesen Betrag als Lohn oder Bonus hatte, kam das urteilende Gericht zum Schluss, dass diese Prämie dazu bestimmt war, ihn für die rechtswidrigen Handlungen zu belohnen, die er zugunsten seines Arbeitgebers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen hatte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Beilage: Dispositiv SK.2023.40 vom 20. Februar 2025
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