31.01.2025
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilt eine juristische und drei natürliche Personen wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) (SK.2023.49)



Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts spricht einen ehemaligen leitenden Angestellten eines angolanischen Staatsunternehmens der passiven Bestechung fremder Amtsträger und ein im Rohstoffhandel tätiges Unternehmen, einen ehemaligen hochrangigen Manager dieses Unternehmens sowie eine Drittperson, über deren Unternehmen die Bestechungszahlungen abgewickelt wurden, der aktiven Bestechung fremder Amtsträger schuldig.

Das korrupte Geschäft und seine Umsetzung

Die Strafkammer befand A., einen ehemaligen hochrangigen Mitarbeiter von E.b, einem staatlichen angolanischen Unternehmen, das im Bereich des Erdölvertriebs tätig ist, der passiven Bestechung fremder Amtsträger für schuldig. Die Strafkammer stellte fest, dass A. in seiner Eigenschaft als ausländischer Amtsträger zwischen dem 7. April 2009 und dem 20. Oktober 2011 sich vorsätzlich ungebührende Vorteile in Form von Banküberweisungen von über EUR 4 Millionen, Bargelder in Höhe von etwas mehr als USD 600'000 sowie Zahlungen von Hotel- und Verpflegungskosten in Höhe von rund CHF 800 hatte versprechen lassen und angenommen. Als Gegenleistung für die unrechtmässigen Vorteile, die ihm gewährt und von ihm angenommen wurden, förderte A. die Interessen des Ölkonzerns D. Namentlich ermöglichte er die Schiffscharter- und Bunkergeschäfte zwischen dem Konzern D. und dem angolanischen Staatsunternehmen E., indem er zwischen Juni 2009 und Juli 2010 acht Schiffscharterverträge und einen Vertrag über die Bunkerung abschloss.

Die unrechtmässigen Vorteile, die A. erhielt, wurden grösstenteils in Form von Zahlungen auf ein Konto von F., einer von A. gehaltenen Offshore-Gesellschaft, gewährt. Bevor die betreffenden Gelder, die von der D.-Gruppe und ihren Tochtergesellschaften stammten, auf das Konto von F. in der Schweiz überwiesen wurden, wurden sie über das Konto einer Zwischengesellschaft geleitet. Diese Rolle übernahmen nacheinander die Firma H., an welcher ein Dritter wirtschaftlich berechtigt war, und die Firma G., die B. gehörte. In einigen Fällen wurden die unrechtmässigen Vorteile durch die Zwischengesellschaft G. in bar direkt A. übergeben.

In diesem Zusammenhang stellte die Strafkammer fest, dass B., der zur Tatzeit der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma G. gewesen war, sich der aktiven Bestechung ausländischer Amtsträger schuldig gemacht hatte, indem er ab dem 25. August 2009 im Zusammenwirken mit C. vorsätzlich zugelassen hatte, dass die Firma G. mehr als EUR 3 Millionen und USD 600'000 von einer Tochtergesellschaft der Gruppe D. entgegengenommen hatte, um diese Gelder auf das Konto der Offshore-Firma F. zu überweisen oder A. persönlich zu übergeben.

Die Strafkammer stellte weiter fest, dass C., der zur Tatzeit als leitender Angestellter in der D.-Gruppe tätig war, ab August 2009 im Zusammenwirken mit B. vorsätzlich die Ausrichtung der oben erwähnten unrechtmässigen Vorteile an A. und seine Firma F. über die Firmen H. und G. angeordnet und organisiert hatte. Die Strafkammer befand C. der aktiven Bestechung fremder Amtsträger für schuldig.

Das Unternehmen D.a

Die Strafkammer erwog, dass die oben genannten Straftaten der aktiven Bestechung fremder Amtsträger aufgrund der organisatorischen Mängel bei der D.a, der damaligen Muttergesellschaft des Ölkonzerns D., begangen werden konnten. Aus diesem Grund befand die Strafkammer die Muttergesellschaft D.a gemäss Art. 102 StGB i.V.m. Art. 322septies StGB für strafrechtlich verantwortlich.

Die festgestellten organisatorischen Mängel bestanden hauptsächlich darin, dass es zur Tatzeit keine internen Richtlinien der D.-Gruppe über die Überwachung der Aktivitäten der für die Gruppe tätigen Vermittler, insbesondere betreffend die Verwendung der an diese ausgerichteten Gelder, gab. Eine solche Regelung war im Wesentlichen aus zwei Gründen notwendig. Zum einen sahen die internationalen Standards zur Prävention und Bekämpfung von Korruption ausdrücklich vor, dass die an Agenten und andere Vermittler ausgerichtete Vergütung eine angemessene und gerechtfertigte Vergütung für rechtmässig erbrachte Dienstleistungen sein muss und dass Unternehmen das Verhalten ihrer Agenten und anderer Vermittler überwachen müssen. Zum anderen wurde im Code of Business Conduct der D.-Gruppe festgehalten, dass ein sehr hohes Risiko besteht, dass die Gruppe für Korruptionshandlungen der für sie tätigen Vermittler verantwortlich gemacht werden kann, und dass es notwendig ist, dass die D.-Gruppe und ihre Angestellten die Destination und den Verwendungszweck aller Gelder kennen, die ein Vermittler im Namen der Gruppe verwendet. Diese allgemeinen Grundsätze wurden indes in Bezug auf die A. gewährten ungebührenden Vorteile nicht konkretisiert.

Angesichts der Grösse und der beträchtlichen finanziellen Mittel, über welche die D.-Gruppe zur Tatzeit verfügte, stellten der Erlass eines Regelwerks betreffend die Überwachung der Vermittler und dessen Umsetzung angemessene organisatorische Massnahmen im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StGB dar. Diese Massnahmen erschienen auch als notwendig, da das Risiko der Korruption im internationalen Handel mit Erdölprodukten der D.-Gruppe bekannt war.

Strafen, Einziehung und Ersatzforderungen

Die Strafkammer verurteilte A., B. und C. jeweils zu einer Freiheitsstrafe. A. wurde bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 14 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. B. wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. C. wurde bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen die Gesellschaft D.a wurde eine Geldstrafe von CHF 3 Millionen verhängt.

Im Weiteren ordnete die Strafkammer die Einziehung eines Teils des Guthabens auf einem beschlagnahmten Bankkonto, lautend auf A., an. Zudem begründete sie zu Lasten von A. eine Ersatzforderung von EUR 480’000, USD 710'000 und CHF 800 und zu Lasten von D.a eine solche von USD 145'000'000.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für die Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv SK.2023.49 vom 31. Januar 2025

Kontakt:
Estelle de Luze, Kommunikationsbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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