Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts spricht die UBS AG vom Vorwurf der Verletzung von Art. 102 Abs. 2 aStGB (strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens) in Verbindung mit qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffern 1 und 2 StGB) frei und bestätigt teilweise die Verurteilung eines ehemaligen Angestellten einer anderen Schweizer Bank wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 aStGB) und eines bulgarischen Staatsangehörigen wegen Beteiligung an derselben Organisation (Art. 260ter Ziffer 1 aStGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffern 1 und 2 lit. a StGB).
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 27. Juni 2022 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Erstinstanz) den bulgarischen Staatsangehörigen C. betreffend Taten, die er zwischen Mai 2005 und Januar 2009 verübt habe, der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei für schuldig. Er wurde unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, davon die Hälfte unbedingt. Die Strafkammer erwog, dass er als Vertrauensmann einer bulgarischen kriminellen Organisation, die im Drogenhandel und in der Geldwäscherei tätig gewesen sei, gehandelt habe. In dieser Eigenschaft habe er mittels Finanzkonstrukten den kriminellen Ursprung von in der Schweiz angelegten Geldern, die unter Kontrolle der Organisation gestanden hätten, verschleiert und der Organisation geholfen, diese Gelder aus der Schweiz zu transferieren, um sie dem Zugriff der Justiz zu entziehen. Die von seinen Machenschaften betroffenen Summen hätten sich insgesamt auf umgerechnet mehr als 35 Millionen CHF belaufen.
Die Strafkammer befand zudem A., eine ehemalige Angestellte der Bank CREDIT SUISSE AG (nachfolgend: CREDIT SUISSE), der qualifizierten Geldwäscherei im Zeitraum vom 2. Juli 2007 bis 4. Dezember 2008 für schuldig. In diesem Zusammenhang stellte die Erstinstanz des Weiteren fest, dass es zwischen Juli 2007 und Dezember 2008 bei der CREDIT SUISSE zu Mängeln gekommen sei, welche A. die Geldwäscherei ermöglicht hätten. CREDIT SUISSE wurde deshalb der Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 305bis Ziffern 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von 2 Millionen CHF verurteilt.
In demselben Urteil befand die Strafkammer auch E., einen ehemaligen Angestellten einer anderen Schweizer Bank, der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei für schuldig. Dies deshalb, weil er zwischen Juli 2007 und November 2008 die Wäsche von Geldern kriminellen Ursprungs im Gegenwert von über 7 Millionen CHF ermöglicht und an der Gründung einer Holdinggesellschaft nach Schweizer Recht mitgewirkt habe, die die Gelder der oben genannten Organisation aufnehmen sollte. E. wurde unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Schliesslich ordnete die Strafkammer die Einziehung von Geldern im Gegenwert von über 12 Millionen CHF an, die auf Bankkonten bei der CREDIT SUISSE im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation eingezahlt worden seien, und sprach gegen diese Bank eine Ersatzforderung im Gegenwert von über 19 Millionen CHF aus, die den Vermögenswerten der kriminellen Organisation entsprochen habe, die aufgrund interner Mängel der Bank, die die Geldwäscherei begünstigt hätten, nicht hätten eingezogen werden können.
Im Juli 2022 teilte die Erstinstanz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) mit, dass A., C., E., CREDIT SUISSE und die Bundesanwaltschaft Berufung angemeldet hatten und dass die Akten daher an die höhere Instanz weitergeleitet würden, sobald das begründete Urteil verfasst worden sei. A. verstarb im April 2023. Im Oktober 2023 wurde das begründete Urteil an die Parteien und die Berufungskammer übermittelt.
Berufungsverfahren
Im November 2023 reichten C., E., CREDIT SUISSE und die Erben von A. bei der Berufungskammer je Berufungserklärungen ein. Die Bundesanwaltschaft reichte in der Folge Anschlussberufung ein.
Als die Berufungen gegen das erstinstanzliche Urteil eingingen, nahm die Berufungskammer den Tod von A. zur Kenntnis, trennte gestützt darauf das Verfahren betreffend A. ab und wies dieses zur Einstellung an die Erstinstanz zurück.
Ende Mai 2024 fusionierten die CREDIT SUISSE und die UBS AG (nachfolgend: UBS). Mit Entscheid vom August 2024 ordnete die Berufungskammer an, dass das Verfahren betreffend CREDIT SUISSE in Bezug auf die UBS fortgesetzt wurde. Dagegen reichte die UBS beim Bundesgericht Beschwerde ein, wo die Sache derzeit hängig ist.
Am 26. November 2024 fällte die Berufungskammer ihr Urteil. In Bezug auf die UBS hielt die Berufungskammer fest, dass es angesichts des Todes von A. nicht möglich gewesen sei, die der Bank vorgeworfene Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB zu prüfen, ohne die Unschuldsvermutung der Verstorbenen zu verletzen. Aus diesem Grund wurde die Bank freigesprochen und die ihr auferlegte Ersatzforderung aufgehoben.
In Bezug auf den Beschuldigten C. bestätigte die Berufungskammer im Wesentlichen den Schuldspruch wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei für Taten, die zwischen Juni 2005 und Januar 2009 begangen worden waren. Sie reduzierte die Strafe jedoch aufgrund des Zeitablaufs und der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 29 Monate, teilweise bedingt ausgesprochen.
Betreffend den Beschuldigten E. stellte die Berufungskammer das Verfahren in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei ein, da die Verjährung eingetreten war. In Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den Angeklagten» stellte die Berufungskammer ausserdem fest, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass E. vor dem 31. August 2007 von der Existenz der kriminellen Organisation gewusst hatte. E. wurde daher vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Zeitraum von Juli 2007 bis 30. August 2007 freigesprochen. Hingegen wurde er wegen desselben Delikts für die zwischen 31. August 2007 und November 2008 begangenen Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Das Urteil der Berufungskammer ist nicht rechtskräftig. Nach Erhalt der vollständigen schriftlichen Begründung können die Parteien das Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Für die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.
Beilage: Dispositiv CA.2023.20 vom 26. November 2024
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