02.12.2011
Auslieferung an Serbien – Entscheid der II. Beschwerdekammer (RR.2011.180/214)



Mit Entscheid vom 29. November 2011 hat die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz bezüglich Auslieferung an die Republik Serbien abgewiesen. Die auszuliefernde Person (gemäss der ersuchenden Behörde serbischer Staatsangehöriger bzw. nach eigenen Angaben Kosovare) wird von Serbien strafrechtlich verfolgt, da er sich als Mitglied der Kosovo-Befreiungsarmee an Kriegsverbrechen gegen die serbische, nicht albanische aber auch albanische Zivilbevölkerung beteiligt habe. Die Taten hätten sich in der  Zeit von Juni bis Dezember 1999 ereignet und sollen in der Gegend von Gnjilane begangen worden sein. Es handelt sich dabei vor allem um Brandstiftung an Häusern, Folter, Mord und Vergewaltigung.

Der Inhalt des Auslieferungsersuchens erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Zudem hat sich Serbien verpflichtet, die nötigen Mittel zu ergreifen, um dem Beschwerdeführer einen Prozess gemäss EMRK zuzusichern. Die Zuständigkeit der serbischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung dieser Straftaten ist nicht ausgeschlossen, auch wenn die Verbrechen auf dem Gebiet des Kosovo begangen wurden.

Das Gericht wies den Einwand des politischen Delikts zurück, da es keine ernsthaften Gründe gibt, wonach das Strafverfahren der serbischen Behörden durch die soziale Zugehörigkeit des Auszuliefernden zu einer Bevölkerungsgruppe, seine Rasse, seine Religion oder Nationalität motiviert ist.

Für weitere Details wird auf den Entscheid RR.2011.180+214 (siehe Homepage des Bundesstrafgerichts: www.bstger.ch) verwiesen. Weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt, weder auf schriftliche noch mündliche Nachfrage.

RR.2011.180+214





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