27.07.2026
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügt im Verfahren gegen Gulnara Karimova und die Bank Lombard Odier Verfahrenseinstellungen, fällt Schuldsprüche aus und ordnet Einziehungen an (SK.2023.42)



Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellt das Verfahren gegen Gulnara Karimova und einen weiteren Beschuldigten, B., wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Sie verurteilt den ehemaligen Kundenbetreuer der Bank Lombard Odier, C., wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Da die Bank Lombard Odier nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hatte, um diese Straftat zu verhindern, wird sie zur Zahlung einer Busse von CHF 3 Mio. verurteilt. Die Strafkammer ordnet zudem die Einziehung von Vermögenswerten in Höhe von über CHF 400 Mio. an.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat in der Strafsache gegen Gulnara Karimova und B., angeklagt u.a. wegen Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und passiver Bestechung fremder Amtsträger, gegen C., einen ehemaligen Angestellten der Bank Lombard Odier, angeklagt wegen Geldwäscherei, sowie gegen die Bank selbst, der ein Organisationsmangel vorgeworfen war, das Urteil gefällt.

Die Strafkammer stellte fest, dass Gulnara Karimova aufgrund ihrer Inhaftierung in Usbekistan die Abwesenheit an der Gerichtsverhandlung in der Schweiz nicht anzulasten ist. Da keine Aussicht auf ihre Freilassung oder Auslieferung an die Schweiz vor Ablauf der Verfährungsfrist für die Strafverfolgung bestand, kam die Strafkammer zum Schluss, dass kein Urteil gegen sie gefällt werden kann. In Bezug auf den Beschuldigten B., der in Russland wohnhaft ist, stellte die Strafkammer fest, dass dessen Anwesenheit an der Gerichtsverhandlung nicht verlangt werden kann, da er dauerhaft und unverschuldet daran gehindert ist, in die Schweiz zu reisen. Das Verfahren gegen diese beiden beschuldigten Personen wurde folglich eingestellt.

Bei der Prüfung der Vortaten der C. vorgeworfenen Geldwäscherei stellte die Strafkammer das Bestehen einer kriminellen Organisation namens «Office» fest. Diese nahm Gelder aus Korruptionshandlungen von ausländischen Telekommunikationsunternehmen ein, die auf dem usbekischen Markt tätig waren. Die betreffenden Zahlungen dienten dazu, die Gunst von Gulnara Karimova, der Tochter des damaligen Präsidenten von Usbekistan, zu erlangen. Die Gelder waren Gegenstand von undurchsichtigen Finanztransaktionen, bevor sie auf Konten der Gesellschaften der «Office» bei mehreren Bankinstituten in verschiedenen Ländern, darunter der Bank Lombard Odier in Genf, überwiesen wurden.

Der Beschuldigte C. wurde im Zusammenhang mit seiner Rolle als Betreuer der oben erwähnten Konten bei der Bank Lombard Odier der qualifizierten Geldwäscherei für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Obwohl ihm Hinweise bekannt waren, die darauf hindeuteten, dass ein Teil der auf den von ihm betreuten Konten deponierten Vermögenswerte aus Korruptionshandlungen auf dem usbekischen Telekommunikationsmarkt stammte, begnügte er sich mit oberflächlichen Überprüfungen und unterliess es, die Herkunft und den wirtschaftlichen Zweck der Gelder abzuklären. Die ihm zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen, die noch nicht verjährt sind, betreffen Gutschriften von über USD 120 Mio. und Belastungen von über USD 20 Mio.

Bezüglich der Bank Lombard Odier kam die Strafkammer zum Schluss, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren im Sinne von Art. 102 StGB getroffen hatte, um die Geldwäscherei durch ihren damaligen Angestellten zu verhindern. Obwohl der Bank Hinweise vorlagen, die darauf hindeuteten, dass ein Teil der auf den von C. betreuten Konten deponierten Vermögenswerte aus Korruptionshandlungen auf dem usbekischen Telekommunikationsmarkt stammte, hatten ihre für die Bekämpfung der Geldwäscherei zuständigen Stellen nicht ausreichend dafür gesorgt, dass zusätzliche Abklärungen bezüglich der Herkunft und des wirtschaftlichen Zwecks der betreffenden Gelder durchgeführt und ordnungsgemäss dokumentiert wurden. Wegen dieser organisatorischen Mängel verurteilte die Strafkammer die Bank Lombard Odier zur Zahlung einer Busse von CHF 3 Mio.

Bei der Bemessung der dem Beschuldigten C. und der Bank Lombard Odier auferlegten Strafen trug die Strafkammer der seit der Begehung der Straftaten in den Jahren 2011 und 2012 verstrichenen langen Zeit strafmildernd Rechnung. In Bezug auf die ihnen vorgeworfenen Taten, die vor dem 27. Juli 2011 begangen worden sein sollen, wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

Schliesslich ordnete die Strafkammer die Einziehung der in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte in Höhe von über CHF 400 Mio. an, welche aus der Straftat der Geldwäscherei stammen bzw. der Verfügungsmacht der «Office» unterlagen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für die Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Beilagen:
Dispositiv SK.2023.42 vom 27. Juli 2026
Medienmitteilung in Englisch
Dispositiv SK.2023.42 vom 27. Juli 2026 in Englisch

Kontakt:
Estelle de Luze, Medienbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68





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