13.08.2009
Entscheid der II. Beschwerdekammer betreffend Herausgabe von Duvalier-Geldern (RR.2009.94)



Am 23. Mai 2008 stellte die Republik Haiti in Ergänzung eines Gesuches aus dem Jahre 1986 beim Bundesamt für Justiz (BJ) ein Rechtshilfegesuch, das auf die Beschlagnahme und Herausgabe von in der Schweiz durch Jean-Claude Duvalier (Präsident der Republik Haiti von 1971 bis 1986) und ihm nahe stehende Personen deponierte Vermögenswerte abzielt. Gemäss diesem Gesuch wird gegen Jean-Claude Duvalier und seine Komplizen ein Strafverfahren in Haiti geführt. Es wird ihnen vorgeworfen, eine kriminelle Organisation gebildet zu haben, welche die systematische Plünderung der Staatskasse zur eigenen Bereicherung bezweckte, und die so veruntreuten Gelder im Ausland angelegt zu haben. Am 11. Februar 2009 ordnete das BJ die Herausgabe einer Summe von rund CHF 7'000'000 an die Republik Haiti an, welche sich bei einer schweizerischen Bank im Besitze von Jean-Claude Duvalier und ihm nahe stehenden Personen befinden.

Am 18. März 2009 hat eine Stiftung liechtensteinischen Rechts beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BJ erhoben. Diese Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 12. August 2009 (RR.2009.94) ab. Zusammengefasst erwog sie, die von Jean-Claude Duvalier und ihm nahe stehenden Personen geschaffene Struktur habe darin bestanden, von der absoluten Macht des Staatsoberhauptes Gebrauch zu machen, um ein Klima des Schreckens in Haiti zu verbreiten und ihren Mitgliedern beachtliche Einkünfte durch die systematische Veruntreuung öffentlicher Gelder zu verschaffen, was nach schweizerischem Recht als kriminelle Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB qualifiziert werden müsste. Da die betroffene Kontoinhaberin den Beweis nicht erbringen konnte, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht krimineller Herkunft sind, entschied die Kammer, diese Vermögenswerte seien zur Einziehung an den ersuchenden Staat herauszugeben. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung.





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