27.10.2008
Beschwerde von Nationalrat Toni Brunner gegen Bundesanwaltschaft (BB.2008.93)



Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigt den heutigen Eingang der Beschwerde von Nationalrat Toni Brunner gegen die Bundesanwaltschaft im Ermittlungsverfahren DIR/-/07/0017.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 105 bis in Verbindung mit den Art. 214-219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Erweist sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so wird sie der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme innert bestimmter Frist zugestellt. Nach Ablauf der Frist fällt die Beschwerdekammer, vorbehältlich eines weiteren Schriftenwechsels, den Entscheid (Art. 219 Abs. 1 BStP).

Weitere Auskünfte können zufolge Hängigkeit des Verfahrens nicht erteilt werden.





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