24.06.2022
Urteil der Berufungskammer bezüglich Vergabe von Medienrechten für Sportwettbewerbe



Das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts betrifft die Berufungen der Beschuldigten A. und C. und der Bundesanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten B. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.4.

  1. In der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft wurde A. vorgeworfen, sich als Generalsekretär der D. von B. im Zusammenhang mit einer Immobilie in Italien wirtschaftliche Vorteile versprochen haben zu lassen. Als Gegenleistung dafür habe sich A. verpflichtet, seinen Ermessensspielraum zu nutzen, damit das Unternehmen E. bzw. die F. LLC die Medienrechte im Nahen Osten und in Nordafrika für die Fussballweltmeisterschaften 2026 und 2030 sowie für weitere Veranstaltungen im selben Zeitraum erhalten. Weiter wurde A., ebenfalls in seiner Funktion als damaliger Generalsekretär der D., vorgeworfen, von C. Korruptionszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1,25 Mio. angenommen zu haben, als Gegenleistung für seine Verpflichtung, seinen Ermessensspielraum zu nutzen, um sicherzustellen, dass die G. Ltd die Medienrechte in Italien für die Weltmeisterschaften 2018 und 2022, die Confederation Cups 2017 und 2021, die Weltmeisterschaften 2026 und 2030 sowie die Confederation Cups im selben Zeitraum erhalte, und andererseits die H. AG die Medienrechte in Griechenland für die Confederation Cups 2017 und 2021 sowie für die Weltmeisterschaften 2026 und 2030 und die Confederation Cups im selben Zeitraum erhalte. Ausserdem habe A. die Bilanz der I. GmbH, deren wirtschaftlich Berechtigter er war, verwendet, um keinen Verdacht auf die Korruptionszahlung in Höhe von insgesamt EUR 1.25 Mio. zu lenken, welche er von C. hätte erhalten sollen.

    Was die rechtliche Einordnung dieser Verhaltensweisen betrifft, war A. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), des sich bestechen lassens (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 in der Fassung vor dem 1. Juli 2016 [aUWG]) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziffer 1 StGB) beschuldigt. B. war der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB) beschuldigt. C. war der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB) sowie des Bestechens (Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG) beschuldigt.

    In erster Instanz befand die Strafkammer A. der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig und sprach ihn bezüglich der anderen Anklagepunkte frei. Sie sprach B. und C. betreffend aller ihnen vorgeworfenen Straftaten frei. In Bezug auf die Zivilansprüche des Klägers D. verpflichtete die Strafkammer A., der D. die ungerechtfertigten Vorteile in Höhe von ca. EUR 1,75 Mio., die er erhalten hatte, zurückzuzahlen.

    Das Berufungsverfahren wurde vom 24. Februar 2021 bis 4. August 2021 sistiert, um einen endgültigen Entscheid zum Antrag von C. betreffend ein neues Urteil abzuwarten. Die Berufungsverhandlung fand vom 7. bis 9. März 2022 statt. Die Beschuldigten A., B. und C. wurden alle drei von der Berufungskammer einvernommen. Die Privatklägerin D. wurde auf ihren Antrag hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert.

  2. Am 23. Juni 2022 kam die Berufungskammer in Übereinstimmung mit der Strafkammer zum Schluss, dass A. während seiner Zeit als Generalsekretär der D. ungerechtfertigte Vorteile von B. und C. erhalten hatte. Das Berufungsgericht sprach A. jedoch vom Vorwurf der schweren ungetreuen Geschäftsbesorgung frei und befand ihn der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen sich bestechen lassens für schuldig. Sie sprach B. vom Vorwurf der Anstiftung zu schwerer ungetreuer Geschäftsbesorgung frei. Sie sprach C. vom Vorwurf der Anstiftung zu schwerer ungetreuer Geschäftsbesorgung frei und befand ihn des Bestechens für schuldig. Die Berufungskammer verurteilte A. wegen sich bestechen Lassens zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und reduzierte die Strafe wegen Urkundenfälschung leicht auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 200.--. Sie verurteilte C. wegen Bestechens zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Alle diese Strafen wurden bedingt ausgesprochen, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

    Bei der Prüfung der Vorwürfe der schweren ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Anstiftung dazu stellte die Berufungskammer, wie bereits die erste Instanz, fest, dass die ungerechtfertigten Vorteile, die A. erhalten hatte, ihn nicht zu einem Verhalten bestimmt hatten, das den finanziellen Interessen der D. zuwiderlief und in der Folge schädlich für D. war. Da kein Schaden entstanden war, wurden alle drei Beschuldigten hinsichtlich der schweren ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Betreffend Bestechen und sich bestechen lassens entschied die Berufungskammer, im Gegensatz zur Strafkammer in der ersten Instanz, dass die Ausübung des Ermessensspielraums von A. als Generalsekretär der D. - als Gegenleistung für drei Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1,25 Mio, die er von C. erhalten hatte - um den Abschluss eines Handelsvertretungsvertrags durch die D. mit der G. Ltd und H. AG zu begünstigen und zu unterstützen, den Wettbewerb auf dem italienischen und griechischen Markt für Medienrechte an Sportwettbewerben negativ beeinflusst hatte. Sie befand A. und C. daher des sich bestechen lassens bzw. Bestechens für schuldig. In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung stellte die Berufungskammer in Übereinstimmung mit der Strafkammer fest, dass die drei Zahlungen, die A. von C. in Höhe von insgesamt EUR 1,25 Mio. erhalten hatte, in den Bilanzen 2013 und 2014 der I. GmbH, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter A. war, fälschlicherweise als Darlehen verbucht worden waren und befand A. daher der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht war die Berufungskammer der Auffassung, dass die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens gegen C. durch die Strafkammer den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hatte und in Ermangelung einer klaren Äusserung der Privatklägerin D. davon ausgegangen werden müsse, dass diese ihre Strafanzeigen wegen sich bestechen lassens bzw. Bestechens in Bezug auf die den Angeklagten A. und C. vorgeworfenen Taten nicht zurückgezogen hatte. Die Zivilklagen der Privatklägerin D. verwies die Berufungskammer D. auf den Zivilweg.

  3. Die Berufungskammer wird den Parteien im Herbst 2022 ihr begründetes Urteil zustellen. Das Urteil wird darauf in der Urteilsdatenbank des Bundesstrafgerichts verfügbar sein.

Beilage: Dispositiv CA.2021.3

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Pressestelle, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch 





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