22.12.2021
Das Bundesstrafgericht erlässt eine wichtige Verfügung im Bereich der Einziehung von Vermögenswerten einer ausländischen Gesellschaft im Rahmen eines Teilbereichs eines Geldwäschereiverfahrens in Zusammenhang mit der Bestechlichkeit einer ausländischen Funktionärin



Bundesanwaltschaft gegen A. und beschwerte Dritte B. Ltd. (SK.2020.49).

Am 17. Dezember 2021 erliess die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine Verfügung im Rahmen eines Geldwäschereiverfahrens in Zusammenhang mit der Bestechlichkeit einer ausländischen Funktionärin der Familie des ehemaligen Präsidenten von Z.

Die Bundesanwaltschaft verurteilte A. am 22. Mai 2018 mittels Strafbefehl wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). Im Rahmen desselben Strafbefehls ordnete sie die Einziehung von Vermögenswerten im Wert von über 555 Mio. USD auf 5 Konten der Banken C. & Cie sowie D. an.

Die Gesellschaft B. Ltd erhob als Inhaberin von zweien der erwähnten Bankbeziehungen, deren wirtschaftlich Berechtigte E. war, Einsprache gegen den oben erwähnten Strafbefehl. Die diese Gesellschaft betreffende einzuziehende Summe betrug über 350 Mio. USD.

Das Gericht ist zum Schluss gekommen, dass ein Grossteil dieser Summe einzuziehen war, da sich mehrere der Beteiligten, darunter E. und A., der qualifizierten bandenmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht hatten. So ist das Gericht zur Erkenntnis gelangt, dass eine Vielzahl klarer und übereinstimmender Indizien dafür bestehen, dass sowohl die Vortaten der Bestechlichkeit als auch die faktische Funktionärsstellung von E. den Tatsachen entsprechen. Das Gericht verfügte die Einziehung von über 293 Millionen USD.

Hinsichtlich des Restbetrages war nach Auffassung des Gerichts weder eine verbrecherische Herkunft beweismässig erstellt, noch das Vorliegen einer entsprechenden Vortat. Das Gericht ordnete deshalb die Rückerstattung dieser Vermögenswerte in der Höhe von mehr als 69 Mio. USD an die B. Ltd. an. 

Für weitere Einzelheiten hinsichtlich des Inhalts der Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen.


Beilage: Dispositiv SK.2020.49


Kontakt:
Bundesstrafgericht, Pressestelle, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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