06.07.2017
Entscheid RR.2017.97 + 69



Mit Entscheid vom 22. März 2017 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) die Auslieferung von A. an Spanien. Ihre dagegen erhobene Beschwerde hat die Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 30. Juni 2017 abgewiesen soweit darauf einzutreten war. Mit rechtskräftigem Urteil des Tribunal Supremo vom 22. Mai 2009, welches ein solches der Audiencia Nacional vom 19. Dezember 2007 bestätigte, wurde die Genannte in Spanien schuldig gesprochen des Deliktes der Zusammenarbeit mit einer kriminellen Organisation für ihre Tätigkeit innerhalb der Euskadi Ta Askatasuna (ETA) im Jahre 1999. Die spanischen Behörden stellten betreffend A. ein Auslieferungsersuchen an die Schweiz für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die Beschwerdekammer hat vorab die Einrede des politischen Deliktes abgewiesen. Die ETA ist gemäss schweizerischer Rechtsprechung eine kriminelle Organisation. Entsprechend können ihre Unterstützung oder eine Beteiligung an ihr, die nach in der Schweiz nach Art. 260ter StGB strafbar sind, nicht als politische Delikte qualifiziert werden. Aufgrund der konstanten Praxis, wonach der Auszu-liefernde im Falle einer Auslieferung an ein Land mit demokratischer Tradition - wozu Spanien gehört - sich gegen die Auslieferung nicht auf den materiellen Aspekt von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) stützen kann, ist das Bundesstrafgericht auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend schlechte Behandlung, die sie gemäss ihren Behauptungen während der Haft in Spanien erlitten haben soll, nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist es nicht am Auslieferungsrichter, den spanischen Prozess zu wiederholen oder sich an die Stelle des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu setzen, währenddem die Beschwerde-führerin selbst, nach Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges, den EGMR nicht angerufen hat. Das Bundesstrafgericht hat ausserdem die Rüge betreffend Verletzung des formellen Aspektes von Art. 3 EMRK abgewiesen, der die Vertragsstaaten gemäss der Beschwerde-führerin verpflichtet, bestimmte Verfahren in einer gewissen Zeit einzuleiten, wenn ihnen ein Fall der Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellen Gehalt angezeigt wird. Weiter hat das Bundesstrafgericht die Rügen abgewiesen, mit denen eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO Pakt II, eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurden.

Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts kann innert 10 Tagen Beschwerde ans Bun-desgericht erhoben werden.

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch

RR.2017.97 + 69





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