19.08.2024 - 08:30, Verhandlungsbeginn
20.08.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2024.4

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122).



Bemerkungen

A. und B. wird vorgeworfen, die verbotene terroristische Organisation «Islamischer Staat» (ISIS) finanziell unterstützt zu haben, indem sie ihrem Sohn – welcher sich 2015 nach Syrien begeben und sich als Kämpfer den Reihen dieser Organisation angeschlossen haben soll – sowie weiteren Mitgliedern dieser Organisation in der Zeit zwischen September 2016 und Mai 2019 Gelder im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 50'000.-- gesandt hätten.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch
28.08.2024 - 14:00, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2023.24

Art der Delikte

Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. und B. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB).



Bemerkungen

Am 25. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen einen schweizerisch-saudischen Doppelbürger sowie einen schweizerisch-britischen Doppelbürger im Rahmen der 1MDB-Affäre.

Im Wesentlichen wirft die BA den beiden Beschuldigten vor, einen Plan ausgearbeitet zu haben, um den Verwaltungsrat des Staatsfonds 1 Malaysia Development Berhad (1MDB), mutmasslich unter Vortäuschung falscher Tatsachen, dazu zu bewegen, im September 2009 einen Joint-Venture-Vertrag mit dem Ölkonzern PetroSaudi abzuschliessen – einer Gesellschaft, an der einer der Beschuldigten wirtschaftlich berechtigt war und deren alleiniger Verwaltungsrat er war. Der BA zufolge seien die Beschuldigten damals in Bereicherungsabsicht gemeinsam mit einem malaysischen Investor vorgegangen. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass 1MDB im Gegenzug für eine Beteiligung am neu gegründeten Joint-Venture-Unternehmen Barmittel in Höhe von USD 1 Milliarde und PetroSaudi Vermögenswerte in Form von Ölfeldern in Turkmenistan und Argentinien im Wert von USD 2,7 Milliarden einbringen würde, wobei PetroSaudi diese Vermögenswerte in Wirklichkeit gar nicht besessen habe.

Nach der Unterzeichnung des Vertrags seien die von 1MDB freigegebenen USD 700 Millionen auf ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen worden, das auf den Namen eines Unternehmens lautet, das mit demjenigen malaysischen Investor verbunden ist, mit dem die Beschuldigten mutmasslich gemeinsam handelten. Mehrere Dutzend Millionen Dollar seien schliesslich in den Händen der beiden Beschuldigten sowie der Firma PetroSaudi gelandet, ohne dem Zweck des Joint Ventures zu dienen. 

Die BA führt zudem an, dass die beiden Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt nach denselben Modalitäten, die zum Abschluss des Joint Ventures geführt hätten, verschiedene Pläne geschmiedet hätten, um den Verwaltungsrat von 1MDB dazu zu bringen, Überweisungen in Höhe von insgesamt USD 830 Millionen im Rahmen eines islamischen Darlehens zu genehmigen, das auf das Joint Venture folgte. Diese Vorgänge sollen zwischen 2010 und 2011 stattgefunden haben. Auch dieser Betrag sei veruntreut worden. Schliesslich sollen die beiden Beschuldigten die veruntreuten Beträge «gewaschen» haben.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch
04.09.2024 - 10:30, Verhandlungsbeginn
04.09.2024, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2023.50

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB) sowie Versuch dazu und gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie Versuch dazu (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Bst. c StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB).



Bemerkungen

A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich in der Zeit vom 20.11.2022 bis 22.11.2022 insgesamt sechs Mal in zwei verschiedenen Casinos begeben zu haben, um mit Raubstoppfarbe kontaminierte Schweizer Banknoten im Betrag von mindestens Fr. 112'800.-- durch Einzahlen an Geldspielautomaten in nicht kontaminiertes Bargeld zu wechseln. Durch dieses Vorgehen habe er sich nicht kontaminiertes Bargeld im Betrag von total Fr. 66'680.15 wieder auszahlen lassen.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch
09.10.2024 - 10:30, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2023.35

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 abs. 1 lit. c BetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 StGB) sowie unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB)



Bemerkungen

A. wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von März/April 2019 bis September 2019 insgesamt rund 98 Gramm Reinsubstanz Kokain verkauft zu haben. Zudem soll A. in der Zeit von August bis September 2019 zusammen mit B. die Handlungsfreiheit der in der Schweiz tätigen Prostituierten C. in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt haben. Ferner wirft ihm die Anklage vor, zwischen 2015 und Juni 2016 ca. 2.4 kg Emulsions-Sprengstoff in die Schweiz gebracht und gelagert zu haben sowie Mitte März 2017 ca. 800 Gramm des Sprengstoffes nach Deutschland transportiert und einem Mitglieder einer Gruppierung übergeben zu haben, die geplant habe, damit ein Fahrzeug in die Luft zu sprengen. Schliesslich wird A. vorgeworfen verbotene pornografische und gewaltdarstellende Dateien besessen, eine Gewaltdarstellung einer Drittperson gezeigt sowie zwischen März 2019 und Mai 2020 unrechtmässig Taggeldleistungen der SUVA im Umfang von Fr. 54'000.-- bezogen zu haben.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
02.12.2024 - 09:00, Verhandlungsbeginn
03.12.2024, Fortsetzung der Verhandlung
04.12.2024, Fortsetzung der Verhandlung
06.12.2024, Fortsetzung der Verhandlung
09.12.2024, Fortsetzung der Verhandlung
10.12.2024, Fortsetzung der Verhandlung
11.12.2024, Fortsetzung der Verhandlung
12.12.2024, Reservedatum
13.12.2024, Reservedatum
16.12.2024, Reservedatum
17.12.2024, Reservedatum
18.12.2024, Reservedatum
19.12.2024, Reservedatum
20.12.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2023.49

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 2 StGB) sowie gegen B., C. und D. wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1, betreffend D. i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB).



Bemerkungen

A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, in seiner Eigenschaft als ausländischer Amtsträger zwischen dem 7. April 2009 und dem 20. Oktober 2011 wissentlich und willentlich nicht gebührende Vorteile in Form von Banküberweisungen, Bargeldübergaben sowie Zahlung von Hotel- und Verpflegungskosten angenommen zu haben, die ihm insbesondere von B. und C. gewährt wurden. B. und C. wird vorgeworfen, A. zwischen August 2009, spätestens ab dem 25. August 2009, und dem 20. Oktober 2011 (in Bezug auf B.) resp. zwischen dem 10. Juli 2009 und dem 20. Oktober 2011 (in Bezug auf C.) als Mittäter im Namen der D.-Gruppe wissentlich und willentlich nicht gebührende Vorteile in Form von Banküberweisungen und Bargeldübergaben gewährt zu haben. C. wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, die oben genannten ungebührenden Vorteile durch Unterlassung gewährt zu haben, da ihm innerhalb der D.-Gruppe eine Garantenstellung zugekommen sei.

D. wird vorgeworfen, zwischen dem 7. April 2009 und dem 20. Oktober 2011 nicht alle angemessenen und notwendigen organisatorischen Massnahmen innerhalb des Unternehmens getroffen zu haben, um die aktive Bestechung ausländischer Amtsträger zu verhindern.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch