23.05.2023 - 08:30, Fortsetzung der Verhandlung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2020.7

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB)



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, als Mitarbeiter der Bank B. unter Angabe von falschen Kundendaten Bankbeziehungen eröffnet und die darauf einbezahlten Gelder in der Höhe von insgesamt mehr als EUR 20 Mio. – in Kooperation mit dem ehemaligen ausländischen Minister C. und weiteren Personen – in verschiedene Projekte investiert und im Ausland Bargeldbeträge erhältlich gemacht zu haben. Er habe dies getan, obwohl er hätte wissen müssen, dass es sich bei den genannten Geldern um Bestechungszahlungen handelte, die C. während seiner Zeit als Minister für den Abschluss von Staatsverträgen erhalten hatte.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
01.06.2023 - 14:00, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2022.8

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) und B., C., D., E., F., G., H. sowie die Bundesanwaltschaft (Anschlussberufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.17 vom 18. Juni 2021 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Kriegsverbrechen (Art. 109 Abs. 1 aMStG und Art. 108 Abs. 2 aMStG i.V.m. dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949 und Art. 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte).



Bemerkungen

A. und die Privatklägerschaft B., C., D., E., F., G., H. sowie die Bundesanwaltschaft haben Berufung bzw. Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.17 vom 18. Juni 2021 eingelegt, mit dem A. wegen wiederholter Kriegsverbrechen verurteilt wurde (Art. 109 Abs. 1 aMStG und Art. 108 Abs. 2 aMStG i.V.m dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949 und Art. 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte). A. wird vorgeworfen, zwischen 1993 und 1995 im Rahmen des internen bewaffneten Konflikts in Liberia von 1989 bis 1996 und als Mitglied der bewaffneten Fraktion ULIMO mehrere Straftaten begangen zu haben, die Kriegsverbrechen darstellen, nämlich: Rekrutierung und Einsatz eines Kindersoldaten, Zwangstransport von Waren, Plünderung, grausame Behandlung von Zivilisten, versuchter Mord, Mord (direkt oder auf Anordnung), Schändung eines Körpers und Vergewaltigung. Am 2. September 2022 wurde die Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) für bestimmte Fälle, die A. vorgeworfen werden, erweitert.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Französisch