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02.02.2026 - 09:30, Verhandlungsbeginn 03.02.2026, Reservedatum 04.02.2026, Reservedatum Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.17 Art der Delikte Berufungsverhandlung nach Rückweisung durch das Bundesgericht: C., A. selig, die Bank 2, E. und die Erben von A. selig (Berufungsführer) sowie die Bundesanwaltschaft (Anschlussberufungsführerin) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.62 vom 27. Juni 2022 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen C., A. selig, D., die Bank B. und E. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB, bzw. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 102 StGB) sowie gegen C., D. und E. wegen Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und gegen C., D. und E. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Bemerkungen C., A. selig, die Bank 2 (ehemals B.), E. und die Erben von A. selig haben Berufung eingelegt gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.62 vom 27. Juni 2022, welches C. teilweise schuldig erklärte der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. a StGB) sowie der versuchten qualifizierten Geldwäscherei (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. a StGB). A. selig wurde der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Die Bank B., die 2024 von der Bank 2 übernommen wurde, wurde der Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen. E. hingegen wurde der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) für schuldig erklärt. Die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft betrifft lediglich die vorinstanzliche Beurteilung der gegen die Bank B. erhobenen Anklagevorwürfe. Nach derzeitigem Verfahrensstand wird C. vorgeworfen, zumindest zwischen 2005 und 2009 an einer kriminellen Organisation beteiligt gewesen zu sein, die aktiv im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig gewesen sein soll. C. habe als Vertrauensperson des Chefs der Organisation gehandelt, um eine rechtliche und wirtschaftliche Struktur aufzubauen und zu verwalten, mit der ein Teil der Gelder der Organisation in der Schweiz gewaschen werden konnten. In diesem Zusammenhang soll A. selig, eine Mitarbeiterin der Schweizer Bank B., in ihrer Eigenschaft als Kundenbetreuerin Transaktionen in der Höhe von mehreren Millionen Schweizer Franken durchgeführt oder veranlasst haben, obwohl Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Gelder krimineller Herkunft sein könnten. Dadurch habe A. selig zu deren Geldwäsche beigetragen. Der Bank B. wird vorgeworfen, nicht alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen zu haben, um die Begehhung der Straftat der Geldwäscherei durch ihre Angestellte zu verhindern. Im gleichen Zusammenhang wird E. vorgeworfen, zwischen 2007 und 2008 die oben genannte kriminelle Organisation unterstützt und zur Geldwäscherei in der Schweiz an deren Gelder beigetragen zu haben. Er soll im Auftrag der Organisation gehandelt haben, zuerst als Angestellter einer anderen Schweizer Bank und danach als Geschäftsführer einer von ihm gegründeten Firma. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
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03.02.2026 - 10:15, Verhandlungsbeginn 04.02.2026, Fortsetzung der Verhandlung 26.02.2026, Reservedatum Ort: II Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.18 Art der Delikte Berufungsverhandlung nach Rückweisung durch das Bundesgericht wegen Verletzung des Verbots des Selbstbelastungszwangs; A. (Berufungsführer) und Eidgenössisches Finanzdepartement (Anschlussberufungsführerin) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.13 vom 17. Juni 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 GwG). Bemerkungen A. hat gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.13 vom 17. Juni 2020 Berufung eingelegt, mit dem er wegen Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung verurteilt wurde, wobei dem Bund eine Ersatzforderung von CHF 3’000.-- gegenüber A. zugesprochen wurde. A. wird vorgeworfen, im Namen der Gesellschaft B – einerseits im Rahmen des Zuckerhandels für Dritte, und andererseits durch Ausübung der Vermögensverwaltung – als Finanzintermediär tätig gewesen zu sein. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
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09.02.2026 - 08:30, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.21 Art der Delikte Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin), A. (Anschlussberufungsführer) und B. (Anschlussberufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.62 vom 24. März 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 i.V.m Abs. 1 lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 StGB) und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB). Bemerkungen Die Bundesanwaltschaft hat gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.62 Berufung und A. sowie B. haben dagegen je Anschlussberufung erklärt. Mit diesem Urteil wurden A. und B. je vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 StGB) freigesprochen, sowie je der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB) und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig gesprochen. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
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12.02.2026 - 10:30, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2024.40 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), gewerbsmässig verübter Straftaten (Art. 139 Ziff. 2 StGB, 146 Abs. 2 StGB und 147 Abs. 2 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), in Umlaufsetzens falschen Gelds (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Einführens, Erwerbs und Lagerns falschen Gelds in grossen Mengen (Art. 244 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Bemerkungen Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 wurde A. des Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB [EUR 38'700.-]), des versuchten Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 und 250 StGB [EUR 9'000.-]), des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) bezüglich einer Abhebung von CHF 3'000.- und einer Überweisung von CHF 485'000.-, des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bezüglich Bankkarten, eines Reisepasses, eines Schlüsselbundes, eines Autoschlüssels, eines Mobiltelefons und verschiedener Kleidungsstücke und Karten, der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und der versuchten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung bezüglich eines Laptops (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), und eines Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. A. hat gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 teilweise Berufung erhoben und ficht seine Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs bezüglich einer Versicherungsmeldung (Diebstahl eines Anhängers), Geldwäscherei bezüglich dieses Versicherungsbetrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Verleumdung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch an. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
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30.03.2026 - 09:30, Verhandlungsbeginn 31.03.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 01.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 02.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 07.04.2026 - 13:30, Fortsetzung der Verhandlung 08.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 09.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 10.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 14.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 15.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 16.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 17.04.2026 - 09:30, Fortsetzung der Verhandlung 20.04.2026, Reservedatum 21.04.2026, Reservedatum 22.04.2026, Reservedatum 23.04.2026, Reservedatum 24.04.2026, Reservedatum 29.04.2026, Reservedatum 30.04.2026, Reservedatum Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.3 Art der Delikte Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin), Ousman SONKO (Berufungsführer) sowie B., C., D., E., F., G., H, I., Erbengemeinschaft J. und K. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen Ousman SONKO wegen:
Bemerkungen Die Bundesanwaltschaft, Ousman SONKO sowie (als Privatklägerschaft) B., C., D., E., F., G., H, I., Erbengemeinschaft J. und K. haben gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2025 je Berufung erklärt. Mit diesem Urteil wurde das Verfahren gegen Ousman SONKO eingestellt betreffend den Vorwurf
Ousman SONKO wurde schuldig gesprochen
Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |