26.03.2024 - 10:15, Verhandlungsbeginn 27.03.2024, Reservedatum Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2023.32 Art der Delikte Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft, A. und B. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.33 vom 27. November 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB); versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB); strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB); Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Bemerkungen A. und B. wird geworfen, mittäterschaftlich am 30. März 2022 in Basel eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) bei einer Privatliegenschaft zur Explosion gebracht und fremdes Eigentum gefährdet sowie solches beschädigt zu haben (Tatkomplex 1). A. und B. wird weiter vorgeworfen, in den Folgemonaten versucht zu haben, Plastiksprengstoff C4 in Deutschland zu beschaffen und in die Schweiz zu verbringen, um damit mehrere Sprengstoffanschläge gegen Privatpersonen zu verüben, dies in der Absicht, anschliessend an die Explosionen Geldbeträge in Millionenhöhe zu erpressen (Tatkomplex 2). A. wird unerlaubter Waffenbesitz vorgeworfen, da er ohne Berechtigung ein Elekroschockgerät des Typs "Power 200" besessen habe (Tatkomplex 3). Die Strafkammer des Bundesstrafgericht sprach mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), sowie des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) wurden A. und B. freigesprochen. A. wurde zudem vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) freigesprochen. A. wurde mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bestraft, B. mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten, als Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. A. und B. führen Berufung gegen die Schuldsprüche; die Bundesanwaltschaft gegen die Freisprüche, die Bemessung der Strafe sowie den Verzicht auf den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe gegenüber B. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
29.04.2024 - 10:45, Verhandlungsbeginn 30.04.2024, Fortsetzung der Verhandlung 01.05.2024, Reservedatum Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2020.14 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A., B., X SA und Y Ltd. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB). Bemerkungen A., B., die X SA und die Y Ltd. haben je gegen das Urteil der Strafkammer Berufung erklärt. Mit diesem Urteil wurden A. und B. schuldig gesprochen, vom 6. Juli 2009 bis 5. August 2011 in bandenmässiger Begehung rund Fr. 3.77 Mio. über den Schweizer Finanzplatz «gewaschen» zu haben. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |