22.12.2025 - 09:15, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2025.14

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) und B. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und gegen B. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c und Art. 12 WG).



Bemerkungen

A. und B. haben gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 Berufung erklärt, mit dem sie wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) sowie mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe (A.) bzw. unbedingten (B.) Geldstrafe bestraft wurden.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
09.02.2026 - 08:30, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2025.21

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin), A. (Anschlussberufungsführer) und B. (Anschlussberufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.62 vom 24. März 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 i.V.m Abs. 1 lit. b StGB), Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 StGB) und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB).



Bemerkungen

Die Bundesanwaltschaft hat gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.62 Berufung und A. sowie B. haben dagegen je Anschlussberufung erklärt. Mit diesem Urteil wurden A. und B. je vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziffer 2 StGB) freigesprochen, sowie je der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB) und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig gesprochen.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch