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23.09.2026 - 10:15, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.36 Art der Delikte Berufungsverhandlung; Eidgenössisches Finanzdepartement (Berufungsführer) und Bundesanwaltschaft sowie A. und B. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.12 vom 23. April 2025 in der Strafsache Eidgenössisches Finanzdepartement und Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG). Bemerkungen Mit Urteil der Strafkammer SK.2024.12 vom 23. April 2025 wurden A. und B., Direktoren einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit als Finanzintermediärin ausübe, teilweise der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 2 GwG verurteilt. Im Übrigen wurden sie von den Vorwürfen freigesprochen bzw. das Verfahren wurde gegen sie eingestellt. Sowohl das Eidgenössische Finanzdepartement als auch A. und B. haben gegen das Urteil der der Strafkammer Berufung erklärt. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
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01.10.2026 - 10:15, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2024.40 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), gewerbsmässig verübter Straftaten (Art. 139 Ziff. 2 StGB, 146 Abs. 2 StGB und 147 Abs. 2 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), in Umlaufsetzens falschen Gelds (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Einführens, Erwerbs und Lagerns falschen Gelds in grossen Mengen (Art. 244 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Bemerkungen Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 wurde A. des Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB [EUR 38'700.-]), des versuchten Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 und 250 StGB [EUR 9'000.-]), des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) bezüglich einer Abhebung von CHF 3'000.- und einer Überweisung von CHF 485'000.-, des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bezüglich Bankkarten, eines Reisepasses, eines Schlüsselbundes, eines Autoschlüssels, eines Mobiltelefons und verschiedener Kleidungsstücke und Karten, der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und der versuchten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung bezüglich eines Laptops (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), und eines Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. A. hat gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 teilweise Berufung erhoben und ficht seine Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs bezüglich einer Versicherungsmeldung (Diebstahl eines Anhängers), Geldwäscherei bezüglich dieses Versicherungsbetrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Verleumdung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch an. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
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16.10.2026 - 10:15, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2026.12 Art der Delikte Berufungsverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft SBB AG gegen A. (Berufungsführer) wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und gegen B. (Berufungsführer) wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB). Bemerkungen Mit Urteil SK.2024.74 vom 2. Dezember 2025 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten A. der ungetreuen Amtsführung und B. der Gehilfenschaft dazu für schuldig. Konkret sollen sie zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt haben, dass die SBB AG im Rahmen einer Warenbestellung bei B. in ihrem internen Bestellsystem irrtümlicherweise einen zu hohen Stückpreis erfasst und als Folge davon Fr. 66'881.70 zuviel bezahlt habe. Vom Vorwurf des Betrugs wurden die Beschuldigten freigesprochen. B war überdies wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern angeklagt, wovon er ebenfalls freigesprochen wurde. Die Strafkammer fällte gegen A. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus und gegen B. eine solche von 140 Tagessätzen. Ferner wurden die Beschuldigten unter solidarischer Haftung verpflichtet, der SBB AG Fr. 66'881.70 Schadenersatz zzgl. Zins zu bezahlen. Im Berufungsverfahren beantragen beide Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung resp. der Gehilfenschaft dazu sowie die Abweisung der Zivilforderung der SBB AG. Weitere Verfahrensparteien gingen nicht in Berufung oder Anschlussberufung. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |