13.08.2025 - 09:15, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.9 Art der Delikte Berufungsverhandlung in der Strafsache der Bundesanwaltschaft gegen A. (Berufungsführer) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG), eventualiter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 abs. 1 lit. c aBetmG), Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 aStGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis aStGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 4 aStGB) sowie unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB). Bemerkungen A. wurde mit Urteil SK.2023.35 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Oktober 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG); der Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB); des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 aStGB); des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB); des mehrfachen Besitzes von verbotener Pornografie (Art. 197 Abs. 4 aStGB); und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Die Schadenersatzansprüche der Privatklägerin wurden dem Grundsatz nach anerkannt und ihr eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zugesprochen. A. beantragt, von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter eine kürzere Dauer der Landesverweisung. Für den Fall der Anordnung einer Landesverweisung beantragt der Beschuldigte, von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen. Mit Anschlussberufung verlangt die Privatklägerin die Zusprechung von Schadenersatz sowie eine höhere Genugtuung. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
08.09.2025 - 14:00, Entscheidverkündung Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2024.13 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A., C., D., Bundesanwaltschaft, Privatklägerschaft und Drittbetroffene (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A., C. und D. und Drittbetroffene. A., C., D., die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerschaft und gewisse Drittbetroffene haben gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 Berufung erklärt. Mit diesem Urteil wurde A. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren eingestellt worden war betreffend Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). C. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) eingestellt worden war. D. wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) freigesprochen, wobei das Verfahren bezüglich der Vorwürfe der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) eingestellt worden war. Das Strafverfahren gegen B. wurde im Laufe des Berufungsverfahrens abgetrennt. Bemerkungen Bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs wird A. insbesondere vorgeworfen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Chief Investment Officer (CIO) und Bevollmächtigter einer Anlagefondsverwaltungsgesellschaft, in der Absicht, sich in der Schweiz zwischen September 2005 und April 2008 ungerechtfertigt in der Höhe von mindestens USD 170'938'806.-- zu bereichern, diese Verwaltungsgesellschaft sowie acht Investmentfonds unter seiner Verwaltung arglistig in die Irre geführt habe, indem er ein Finanzkonstrukt errichtet und ausgebeutet habe, welches die erwähnte Verwaltungsgesellschaft und die Investmentfonds zu Handlungen veranlasst habe, die für ihre jeweiligen finanziellen Interessen schädlich gewesen seien. Zudem wird ihm qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter qualifizierte Veruntreuung vorgeworfen. Zusätzlich wird A. vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Februar 2011 zusammen mit B., C., und D. auf qualifizierte Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von mindestens USD 170'938'806.-- zu vereiteln. Schliesslich wird A. Urkundenfälschung vorgeworfen. Bezüglich Geldwäscherei wird C. vorgeworfen, zusammen mit A. und D. in der Schweiz, vom 20. September 2007 bis 2. Mai 2013, in qualifizierter Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 46'614'595.-- zu vereiteln. Zudem wird C. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgeworfen. Bezüglich Geldwäscherei wird D. vorgeworfen, zusammen mit A. und C. in der Schweiz, vom 19. November 2008 bis 2. Mai 2013, in qualifizierter Weise Handlungen begangen zu haben, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 13'546'787.- zu vereiteln. Zudem wird D. Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgeworfen. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |