20.10.2025 - 08:30, Verhandlungsbeginn Ort: II Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.4 Art der Delikte Berufungsverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. und B. (Verwaltungsstrafverfahren) wegen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung (Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 14 GwG). Bemerkungen A. und B. wurden mit Urteil SK.2024.37 vom 2. April 2025 der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 bzw. 80 Tagessätzen bestraft. Daneben wurde eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt. A. und B. beantragen einen vollständigen Freispruch. Das EFD verlangt mit Anschlussberufung eine Ausdehnung des Deliktszeitraums und eine höhere Strafe. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
28.10.2025 - 10:00, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.12 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.45 vom 3. März 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB). Bemerkungen A. hat gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.45 vom 3. März 2025 Berufung erklärt, mit welchem er des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) schuldig gesprochen worden war, weil er als Transportpolizist sein Amt missbraucht habe, indem er B. bei einer Kontrolle geohrfeigt und ihm dabei einfache Körperverletzungen zugefügt habe. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Italienisch |
30.10.2025 - 09:30, Verhandlungsbeginn Ort: II Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.11 Art der Delikte Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.33 vom 7. Februar 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 i.V.m. Art. 322septies StGB). Bemerkungen Die Bundesanwaltschaft hat gegen das Urteil SK.2024.33 vom 7. Februar 2025, mit dem A. freigesprochen wurde, Berufung erhoben. Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, an der Bestechung fremder Amtsträger beteiligt gewesen zu sein, die zwischen 2008 und 2014 im Zusammenhang mit dem Abschluss von öffentlichen Verträgen auf dem marokkanischen Markt zwischen der Firma B. und der Bank C. stattgefunden hat. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
17.11.2025 - 10:15, Verhandlungsbeginn 18.11.2025, Fortsetzung der Verhandlung 19.11.2025, Fortsetzung der Verhandlung Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.13 Art der Delikte Berufungsverhandlung ; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.47 vom 6. Februar 2025 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Mordes (Art. 112 StGB), Delikten gegen die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit (Art. 189 und Art. 190 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Drohung (Art. 180 CP), Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 aStGB), Pornografie (Art. 197 StGB), mehreren Vermögensdelikten, Anstiftung zu Geldwäscherei (Art. 305bis StGB i.V.m. Art. 24 StGB) sowie mehreren Strassenverkehrsdelikten (SVG) und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Bemerkungen Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.47 vom 6. Februar 2025 wurde A. von den Vorwürfen des Mordes (Art. 112 aStGB) und der Widerhandlung im Sinne von Art. 22 des Konkordats über die Sicherheitsunternehmen freigesprochen. Demgegenüber wurde A. der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 aStGB), der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 24 StGB), des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 aStGB), des mehrfachen Einführens (Art. 135 Abs. 1 aStGB) und Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB), des Inverkehrbringens von Pornografie (Art. 197 Abs. 4 aStGB), des mehrfachen Einführens und Besitzes von Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB), des mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 aStGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 aStGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 aStGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), der Anstiftung zur Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 24 StGB), des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG), der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG) und der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG schuldig gesprochen. A. hat gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.47 vom 6. Februar 2025 teilweise Berufung erhoben und ficht die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Gewaltdarstellungen, Pornografie, Betruges, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Anstiftung zu Geldwäscherei und wegen Täuschung der Behörden an. Mit seiner Berufung wendet sich A. zudem gegen die Anordnung eines lebenslänglichen Verbots der Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |