03.06.2025 - 10:15, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2024.37 Art der Delikte Berufungsverhandlung in der Strafsache der Bundesanwaltschaft gegen A. (Berufungsführer) wegen versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). Bemerkungen A. wurde mit Urteil SK.2024.21 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2024 der versuchten Geldfälschung in Mittäterschaft mit B., der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 80.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. A. beantragt im Berufungsverfahren die Ausfällung einer tieferen Strafe. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
13.06.2025 - 10:15, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2024.40 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), gewerbsmässig verübter Straftaten (Art. 139 Ziff. 2 StGB, 146 Abs. 2 StGB und 147 Abs. 2 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), in Umlaufsetzens falschen Gelds (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Einführens, Erwerbs und Lagerns falschen Gelds in grossen Mengen (Art. 244 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Bemerkungen Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 wurde A. des Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB [EUR 38'700.-]), des versuchten Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 und 250 StGB [EUR 9'000.-]), des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) bezüglich einer Abhebung von CHF 3'000.- und einer Überweisung von CHF 485'000.-, des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bezüglich Bankkarten, eines Reisepasses, eines Schlüsselbundes, eines Autoschlüssels, eines Mobiltelefons und verschiedener Kleidungsstücke und Karten, der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und der versuchten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung bezüglich eines Laptops (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), und eines Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. A. hat gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 teilweise Berufung erhoben und ficht seine Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs bezüglich einer Versicherungsmeldung (Diebstahl eines Anhängers), Geldwäscherei bezüglich dieses Versicherungsbetrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Verleumdung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch an. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
27.06.2025 - 09:30, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.7 Art der Delikte Berufungsverhandlung nach Rückweisung durch das Bundesgericht; Bundesanwaltschaft, A. und B. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.33 vom 27. November 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB); versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB); strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB); Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Bemerkungen A. und B. wurde von der Anklage vorgeworfen, mittäterschaftlich am 30. März 2022 in Basel eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) bei einer Privatliegenschaft zur Explosion gebracht und fremdes Eigentum gefährdet sowie solches beschädigt zu haben (Tatkomplex 1). A. und B. wurde von der Anklage weiter vorgeworfen, in den Folgemonaten versucht zu haben, Plastiksprengstoff C4 in Deutschland zu beschaffen und in die Schweiz zu verbringen, um damit mehrere Sprengstoffanschläge gegen Privatpersonen zu verüben, dies in der Absicht, anschliessend an die Explosionen Geldbeträge in Millionenhöhe zu erpressen (Tatkomplex 2). A. wurde unerlaubter Waffenbesitz vorgeworfen, da er ohne Berechtigung ein Elekroschockgerät des Typs "Power 200" besessen habe (Tatkomplex 3). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), sowie versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) wurden A. und B. freigesprochen. A. wurde zudem vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) freigesprochen. A. wurde mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bestraft, B. mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten, als Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Schuldsprüche für A. und B. bezüglich Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie die jeweiligen Freisprüche für A. und B. bezüglich strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) wurden von der Berufungskammer mit Urteil CA.2023.32 vom 4. April 2024 bestätigt. A. wurde hingegen im Berufungsverfahren der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig gesprochen. A. wurde mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- und B. mit einer Freiheitsstrafe von 84 Monaten (als Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB inkl. Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe) bestraft. Mit Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025 sprach das Bundesgericht B. vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) frei, bestätgte jedoch den Schuldspruch für B. bezüglich des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Enstprechend sind vorliegend einzig für B. bezüglich dessen Verurteilung wegen versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen die Strafzumessung inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |