30.10.2020
Verfahren SK.2020.4: Bundesanwaltschaft und D. gegen A., B., C.



Am 30. Oktober 2020 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Urteil in der Strafsache Bundesanwaltschaft und D. gegen den ehemaligen Generalsekretär der D. A., den Direktor der G. B. sowie den griechischen Geschäftsmann C.

A. war der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der passiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986, in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2016 [aUWG]) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) beschuldigt. B. war der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) beschuldigt. C. war ebenfalls der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung (Art. 24 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie zusätzlich der aktiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. aUWG) beschuldigt.

A. wurde wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 200.- bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Von den übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. B. und C. wurden ebenfalls von den gegen sie erhobenen Anklagepunkten freigesprochen. Alle drei wurden jedoch zur Tragung der Kosten des Verfahrens und ihrer Verteidigung verpflichtet.

Die Strafkammer kam zum Schluss, dass A. von den zwei Mitbeschuldigten während seiner Zeit als Generalsekretär der D. ungebührende Vorteile erhalten hatte.

So erhielt A. im Februar 2014 eine Anzahlung in der Höhe von ca. EUR 500'000.- zurück, die er einem Dritten im Jahr 2013 für den Erwerb einer Luxusimmobilie auf Sardinien, geleistet hatte. Dies, nachdem die Immobilie anstelle von ihm selbst am 31. Dezember 2013 durch B. mittels einer eigens dafür in Katar errichteten Gesellschaft erworben worden war. A. wurde anschliessend die Möglichkeit der Nutzung dieser Immobilie eingeräumt, ohne dafür Miete bezahlen zu müssen, jedoch gegen Bezahlung bestimmter Unterhaltskosten. Im Gegenzug verpflichtete sich A. gegenüber B. dazu, seinen Ermessenspielraum als D.-Generalsekretär dazu einzusetzen, die Kandidatur von G. für den Abschluss einer Lizenzvereinbarung über die Medienrechte für die Regionen Nordafrika und Nahost im Rahmen der D.-Weltmeisterschaften 2026 und 2030 sowie zusätzlicher Veranstaltungen im gleichen Zeitraum zu fördern und zu unterstützen. Dieser Vertrag wurde von der D. am 29. April 2014 ratifiziert.

Des Weiteren machte A. von seinem Ermessensspielraum als Generalsekretär der D. Gebrauch, um den Abschluss eines sales representation-Vertrages mit der Agentur M. Limited über die Medienrechte für Italien und Griechenland im Rahmen der D.-Weltmeisterschaften 2026 und 2030 sowie der Confederation Cups im gleichen Zeitraum zu fördern und zu unterstützen. Am 19. März 2015 stimmte die D. dem Vorschlag A.s zum Abschluss dieser Verträge zu. Im Gegenzug nahm A. zwischen November 2013 und Juli 2014 drei Überweisungen seitens C. über insgesamt 1,25 Millionen Euro an.

In seiner Beurteilung des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) stellte das Gericht fest, dass A. die Stellung eines Geschäftsführers innehatte und dass er seine Geschäftsführungspflichten, die sich namentlich aus internen Regeln und Weisungen der D. ergaben, durch die Annahme der obengenannten ungebührenden Vorteile verletzte. Das Gericht kam jedoch nicht zum Schluss, dass ihn diese ungebührenden Vorteile zu einem Verhalten bestimmt hätten, das gegen die wirtschaftlichen Interessen der D. verstossen hätte und somit für diese schädlich gewesen wäre. Vielmehr geht aus den übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen hervor, dass die inkriminierten Verträge, deren Abschluss A. gefördert und unterstützt hatte, wirtschaftlich äusserst vorteilhaft für die D. waren. So bestanden keinerlei Indizien, die darauf hinweisen würden, dass die D. in der Lage gewesen wäre, vorteilhaftere Vereinbarungen über die genannten Medienrechte abzuschliessen. In Ermangelung eines Schadens ist der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung nicht erfüllt und die Beschuldigten wurden von diesem Vorwurf freigesprochen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der aktiven und passiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG), dessen Verfolgung lediglich auf Antrag geschieht, hatte das Gericht einzig über eine allfällige Wettbewerbsbeeinträchtigung durch die sales representation-Verträge zwischen der D. und den Agenturen M. Limited sowie N. AG im Nachgang zum Teilrückzug des Strafantrags im Januar 2020 zu befinden.

In Zusammenhang mit diesem Vorwurf gelangte das Gericht zur Auffassung, dass A. durch die Ausübung seines Ermessenspielraums zwecks Förderung und Unterstützung des Abschlusses eines sales representation-Vertrages durch die D. mit den Agenturen M. Limited sowie N. AG keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bewirkte. So verpflichteten die durch die D. durchgesetzten Vertragsbedingungen die beiden Agenturen, Angebote der Sendeanstalten (broadcasters) für Italien und Griechenland einzuholen, diese an die D. zu übermitteln und letztere bei den Verhandlungen mit denjenigen Sendeanstalten zu unterstützen, die die höchsten Angebote einreichen würden. Die Zuständigkeit zum Abschluss des Kaufvertrages betreffend die Einräumung der kommerziellen Lizenz über die Medienrechte an den D.-Weltmeisterschaften 2018 und 2022, respektive 2026 und 2030, sowie den Confederation Cups während dieser Zeitspanne lag allein bei der D. Um die Angebote der Sendeanstalten zu erhalten, waren die Agenturen M. Limited sowie N. AG verpflichtet, eine Ausschreibung (open public tender) durchzuführen, sodass die an einer Übertragung in Italien und Griechenland interessierten Sendeanstalten durch die Einreichung einer Offerte an diesem offenen Vergabeverfahren würden teilnehmen können.

Ebenso kam das Gericht zum Schluss, dass die Lauterkeit des Wettbewerbs durch den Entscheid der D., einen sales representation-Vertrag mit den Agenturen M. Limited sowie N. AG abzuschliessen, nicht beeinträchtigt wurde. Obschon die D. keine Verhandlungen mit anderen Agenturen betreffend die genannten Medienrechte geführt hatte, gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass dies die Konkurrenz von M. Limited sowie N. AG nicht daran hinderte, der D. ihre Dienste für den Verkauf besagter Medienrechte ausserhalb Italiens und Griechenlands oder für den Verkauf anderer Medienrechte in diesen zwei Staaten durch die D. anzubieten.

In Ermangelung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung wurden A. und C. vom Vorwurf der aktiven und passiven Privatbestechung i.S.v. Art. 4a Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG freigesprochen.

Die Frage, ob das Verhalten von A. und C. die später in Kraft getretenen und aktuell geltenden Strafbestimmungen zur Privatbestechung (Art. 322octies, 322novies und 322decies StGB) erfüllt hätte, da nun keine Wettbewerbsbeeinträchtigung mehr vorliegen muss, liess das Gericht offen.

Der Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) liegt darin begründet, dass die drei Überweisungen von C. zugunsten von A. im Umfang von insgesamt 1,25 Millionen Euro in der Bilanz der Gesellschaft O. GmbH mit Sitz in W., deren einziger wirtschaftlich Berechtigter A. war, fälschlicherweise als Darlehen deklariert worden waren. Auf Grund dieser Tatsache sprach das Gericht A. der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig.

Hinsichtlich der Zivilklage der Privatklägerschaft ist zu erwähnen, dass das Gericht A. zur Rückerstattung der ungebührenden Vorteile, in deren Genuss er gekommen war – nämlich die Anzahlung von ca. EUR 500'000.-, die ihm für den Kauf einer Immobilie auf Sardinien zurückerstattet worden war, abzüglich der Zahlungen, die er für deren Unterhalt geleistet hatte, sowie der Betrag von 1,25 Millionen Euro, den er von C. erhalten hatte – verpflichtete. Zudem wurde A. verpflichtet, der D. eine Prozessentschädigung von CHF 80'000.- zu bezahlen.





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