07.05.2024 - 09:00, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2023.26

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. und B. wegen Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122).



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, die Organisation «Islamischer Staat» unterstützt zu haben. Er habe im November 2014 versucht, die türkisch-syrische Grenze zu überqueren und habe sich zwischen dem 3. Februar und dem 22. März 2015 im syrischen Konfliktgebiet den Reihen dieser Organisation angeschlossen. Ausserdem habe er zwischen dem 7. Juni 2015 und dem 2. Februar 2016 finanzielle Ressourcen für diese Organisation bereitgestellt.

B. wird vorgeworfen, die Organisation «Islamischer Staat» unterstützt zu haben, indem er sich zwischen dem 3. Februar und dem 22. März 2015 den Reihen dieser Organisation im syrischen Konfliktgebiet angeschlossen habe.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Französisch
15.05.2024 - 10:00, Verhandlungsbeginn

Ort: II Gerichtssaal
Fall: SK.2024.13

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG).



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, er habe vom 12. Juli 2013 bis am 10. Juli 2014 in seiner Funktion als Geschäftsführer der B. GmbH gestützt auf 64 «Aktienkaufverträge» mit 49 Anlegern Publikumseinlagen im Umfang von rund CHF 2.1 Mio. entgegengenommen, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen oder von der Bewilligungspflicht ausgenommen zu sein.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch
15.05.2024 - 11:00, Entscheidverkündung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2023.23

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen Ousman Sonko wegen: 

- Mord (Art. 112 aStGB)
eventualiter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 aStGB)
subeventualiter vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB)

- Mehrfacher schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 aStGB)
eventualiter mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB)

- Mehrfacher Gefährdung des Lebens (Art. 129 aStGB)
eventualiter mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB)

- Mehrfacher Nötigung (Art. 181 aStGB)
eventualiter mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB)

- Mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB)
eventualiter mehrfacher Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB)

- Mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 und 4 aStGB)
eventualiter mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB)

- Mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB)
teilweise eventualiter vorsätzlichem Nichtverhindern der Tötung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB)

- Mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB)
eventualiter mehrfachem vorsätzlichem Nichtverhindern von Folter als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB)

- Mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB)
eventualiter mehrfachem vorsätzlichem Nichtverhindern von Freiheitsberaubung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB).



Bemerkungen

Anklageziffer 1.3. Dem Beschuldigten Ousman SONKO wird zusammengefasst vorgeworfen, in den Jahren von 2000 bis 2016 in Gambia teilweise alleine bzw. mehrheitlich zusammen mit einem Täterkollektiv bestehend aus dem damaligen Präsidenten Yahya JAMMEH und Führungsmitgliedern von Sicherheitskräften und Gefängnisdiensten von Gambia diverse schwerwiegende Verbrechen begangen zu haben. Im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung von Gambia soll Ousman SONKO in seinen Funktionen anfänglich als Mitglied der Armee von Gambia, sodann als Generalinspektor der Polizei und zuletzt als Innenminister teilweise alleine bzw. mehrheitlich mit dem Täterkollektiv Menschen vorsätzlich getötet, gefoltert, vergewaltigt und ihnen in schwerwiegender Weise die Freiheit unrechtmässig entzogen haben.

Anklageziffer 1.5.1. Konkret soll Ousman SONKO im Januar 2000 in Banjul/GMB, in Mittäterschaft mit dem Täterkollektiv vorsätzlich einen putschverdächtigten Soldaten getötet haben.

Anklageziffer 1.5.2. Weiter wird Ousman SONKO vorgeworfen, im Nachgang zur mutmasslichen Tötung des putschverdächtigten Soldaten, von Januar 2000 bis ca. April 2002, mehrfach dessen Witwe in Tujereng/GMB und in der näheren Umgebung von Bakau/GMB vergewaltigt zu haben. Im Januar 2005 soll Ousman SONKO die Witwe erneut in Banjul/GMB vergewaltigt und zudem gefoltert sowie ihr unrechtmässig die Freiheit entzogen haben.

Anklageziffer 1.5.3. Im Zusammenhang mit einem Putschversuch im März 2006 wird Ousman SONKO vorgeworfen, in Banjul/GMB in Mittäterschaft mit dem Täterkollektiv verschiedene Personen, Angehörige der Armee, Politiker und Journalisten gefoltert, ihnen unrechtmässig die Freiheit entzogen und eine Person vergewaltigt zu haben.

Anklageziffer 1.5.4. Im Oktober 2011 soll Ousman SONKO in Banjul/GMB in Mittäterschaft mit dem Täterkollektiv vorsätzlich ein ehemaliges Mitglied der Nationalversammlung getötet haben.

Anklageziffer 1.5.5. Schliesslich wird Ousman SONKO vorgeworfen, im Zusammenhang mit einer politischen Kundgebung im April 2016 in Banjul/GMB in Mittäterschaft mit dem Täterkollektiv mehrere Oppositionelle gefoltert und ihnen unrechtmässig die Freiheit entzogen zu haben. Einen der Organisatoren der Kundgebung soll Ousman SONKO in Banjul/GMB in Mittäterschaft mit dem Täterkollektiv gefoltert und anschliessend getötet haben.

English version



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
22.05.2024 - 10:00, Verhandlungsbeginn

Ort: II Gerichtssaal
Fall: SK.2024.9

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB).



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, von März bis Juli 2021 als Angestellter der Post CH AG mehrere eingeschriebene Postsendungen geöffnet, von deren Inhalt Kenntnis genommen und daraus Bargeld im Totalbetrag von rund CHF 46'000 entwendet zu haben, um damit teilweise seinen Lebensaufwand zu bestreiten. In einem weiteren Fall soll A. versucht haben, einen Betrag von CHF 3'010 aus einer Postsendung zu entwenden.



Spruchkörper: Strafkammer, Einzelrichter

Sprache: Deutsch
29.05.2024 - 11:00, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2024.7

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB).



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, er habe am 2. Januar 2023 von der Schweiz aus versucht, die Redaktion einer Satire-Zeitschrift in Frankreich durch Androhung ernstlicher Nachteile zu nötigen, an ihrer journalistischen Praxis Änderungen vorzunehmen. Er habe namentlich die Absicht gehabt, die Redaktion dazu zu bewegen, künftig von der Veröffentlichung von Karikaturen des islamischen Propheten Mohammed abzusehen. A. soll laut Anklage im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sein.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
01.07.2024 - 10:00, Verhandlungsbeginn
02.07.2024, Fortsetzung der Verhandlung

Ort: I Gerichtssaal
Fall: SK.2024.21

Art der Delikte

Hauptverhandlung in der Strafsache der Bundesanwaltschaft gegen A. wegen versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie gegen B. wegen versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b BetmG) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG).



Bemerkungen

A. und B. wird vorgeworfen, im Zeitraum ab Mitte November 2021 bis 16. November 2022, gemeinsam eine «Falschgeldwerkstatt» aufgebaut und betrieben zu haben, mit dem Ziel, USD 50-Noten im Wert von mind. USD 5'000'000.-- zu fälschen und in Umlauf zu bringen, wobei sie im Rahmen der Perfektionierung des Druckvorgangs Halbfabrikate im Umfang von mind. USD 8'000’000.-- hergestellt haben sollen.

B. wird überdies Herstellung und Besitz von rund 24 kg Cannabisharz, welches er teilweise zu Haschischblöcken zusammenpresste, sowie 16 Liter Cannabisextrakt vorgeworfen. Darüber hinaus soll er rund 256 kg Drogenhanf und ca. 15'000 Cannabissamen des Typs Drogenhanf besessen haben. Schliesslich soll er ohne Berechtigung im Besitz eines Schlagrings gewesen sein.



Spruchkörper: Strafkammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch