Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts befindet den ehemaligen Fondsmanager A., des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung für schuldig und verurteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten sowie zu einer Geldstrafe. Sie befindet die beiden Bankangestellten C. und D. ebenfalls der qualifizierten Geldwäscherei für schuldig und verurteilt C. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 6 Monate mit unbedingtem Vollzug, und D. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts wurde mit Berufungen sowohl der Bundesanwaltschaft als auch der Beschuldigten, der Privatkläger und Drittbetroffenen gegen das am 17. Juni 2022 von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erlassene erstinstanzliche Urteil SK.2022.22 befasst. In ihrem Urteil hat die Strafkammer A. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung für schuldig befunden. Betreffend die gegen A. erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung stellte sie das Verfahren mangels Zuständigkeit ein. Die Mitbeschuldigten B., C. und D. hat die Strafkammer für einen Teil der ihnen vorgeworfenen Geldwäschereidelikte für schuldig befunden. Im Übrigen trat die Strafkammer nicht auf die zivilrechtlichen Anträge des im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger auftretenden Fonds E. ein.
Die Berufungsverhandlung dauerte elf Tage und fand in Abwesenheit von A. statt. Zu Beginn der Verhandlung stellte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts fest, dass der Mitbeschuldigte B. dauerhaft nicht in der Lage sei, an der Verhandlung teilzunehmen, und beschloss die Abtrennung des ihn betreffenden Verfahrens.
In ihrem Urteil in der Hauptsache erachtet sich die Berufungskammer des Bundesstrafgrichts unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zur Beurteilung der A. vorgeworfenen Taten für zuständig. Sie befindet A. des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Geldwäscherei und der Urkundenfälschung für schuldig. Von den Anklagevorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der qualifizierten Veruntreuung spricht sie A. frei und stellt das Verfahren gegen ihn bezüglich eines Teils der Vorwürfe der Urkundenfälschung ein. Die Berufungskammer verurteilt A. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten sowie zu einer Geldstrafe. Betreffend den Betrugsvorwurf ist für die Berufungskammer insbesondere erstellt, dass A. den Fonds E. und eine Investmentfondsgesellschaft, dessen chief investment officer A. war, arglistig getäuscht hat. Diese arglistige Täuschung erfolgte namentlich durch Kursmanipulationen und hat einen Schaden von mehr als CHF 100 Millionen verursacht.
Was die Mitbeschuldigten betrifft, hat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts C. und D. bezüglich eines Teils der als qualifizierte Geldwäscherei angeklagten Straftaten für schuldig befunden. Bezüglich den weiteren Anklagevorwürfen hat die Berufungskammer C. und D. freigesprochen beziehungsweise das Verfahren eingestellt.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ordnet ausserdem die Rückgabe von Vermögenswerten im Betrag von rund CHF 8 Millionen an den Privatkläger Fonds E. an und spricht ihm auch die A. und zwei Drittbetroffenen auferlegten Ersatzforderungen in der Höhe von rund CHF 50 Millionen zu. Schliesslich hat sie die Zivilansprüche der Privatkläger teilweise gutgeheissen und A. verpflichtet, ihnen den Betrag von CHF 40 Millionen zurückzuerstatten.
Das Urteil der Berufungskammer ist nicht rechtskräftig. Nach Erhalt der vollständigen schriftlichen Begründung können die Parteien das Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Für die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.
Beilage: Dispositiv CA.2024.13 vom 3. September 2025
Kontakt:
Estelle de Luze, Medienbeauftragte, presse@bstger.ch, Tel. 058 480 68 68