26.01.2022
Die Berufungskammer bestätigt Schuldsprüche gegen Ex-Mitarbeiter der Kapo Schwyz nur teilweise und reduziert das Strafmass



Das Urteil betrifft die Berufung des Beschuldigten vom 30. Juni 2021 und die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundes-strafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021.

Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten die Vorwürfe des unerlaubten Handelns mit Waffen (Art. 33 Abs. 3 WG), der Veruntreuung von Munition zu Lasten des Arbeitgebers bzw. des Kantons Schwyz im Gesamtwert von über Fr. 180'000.00 (mehrfache qualifizierte Veruntreuung [Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB] und mehrfache ungetreue Amtsführung [Art. 314 StGB]), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB).

Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, er habe von Sommer 2012 bis Herbst 2013 unerlaubterweise gewerbsmässigen Waffenhandel betrieben (u.a. im Darknet). Die Vorinstanz erachtete die Gewerbsmässigkeit nicht als erstellt und die Taten damit als verjährt, was zur Verfahrenseinstellung in diesen Anklagepunkten führte. Weiter soll der Beschuldigte von Anfang 2009 bis Anfang 2018 in seiner Funktion als Logistiker der Kantonspolizei Schwyz Munition im Umfang von über Fr. 180'000.00 für sich privat abgezweigt und somit veruntreut haben. In diesem Zusammenhang habe er im Rahmen des Bestellvorgangs auch eine Urkundenfälschung begangen. Schliesslich soll er einem Bekannten (mutmasslichen Komplizen) mehrfach polizei-interne Informationen über Ermittlungen/Observationen gegen diesen verraten und damit das Amtsgeheimnis verletzt haben. In erster Instanz wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (8 Monate unbedingt und 20 Monate bedingt vollziehbar) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Berufungskammer bezüglich des Vorwurfs des unerlaubten Waffenhandels die Gewerbsmässigkeit als nicht rechtsgenüglich erwiesen und die Taten somit als verjährt, weshalb die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens in diesen Anklagepunkten bestätigt wird. 

Bezüglich der Veruntreuung von Munition zu Lasten des Kantons Schwyz erachtet die Berufungskammer den Tatvorwurf lediglich betreffend die vom Beschuldigten anerkannten Munitionsbestellungen im Umfang von gut Fr. 53'000.00 als rechtsgenüglich erwiesen an. Nach Auffassung des Gerichts können die übrigen Bestellungen im Umfang von knapp Fr. 130'000.00 nach Würdigung aller Beweise und Indizien nicht ohne begründete Zweifel dem Beschuldigten zugeordnet und angelastet werden. Die Kontrolle und Aufsicht über Bezüge und Verbrauch von Munition (Art, Anzahl, Dienststelle etc.) innerhalb der Kantonspolizei Schwyz war nämlich äusserst mangelhaft bzw. kaum vorhanden. Zudem konnten ausser dem Beschuldigten noch andere Mitarbeitende selber Bestellungen tätigen. Für die Munitions-bestellungen im darüberhinausgehenden Betrag von knapp Fr. 130'000.00 ergeht daher ein Freispruch.

Die Berufungskammer bestätigt im Übrigen den Schuldspruch betreffend Urkundenfälschung, spricht den Beschuldigten jedoch vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung frei.

Die Berufungskammer reduziert die Strafe für den Beschuldigten auf eine 14-monatige Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Das Urteil kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden und ist entsprechend noch nicht rechtskräftig. Für den Beschuldigten gilt somit nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Beilage: Dispositiv CA.2021.11 vom 21. Januar 2022

Kontakt:
Bundesstrafgericht, Pressestelle, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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