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16.10.2026 - 10:15, Verhandlungsbeginn Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2026.12 Art der Delikte Berufungsverhandlung in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft SBB AG gegen A. (Berufungsführer) wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und gegen B. (Berufungsführer) wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB). Bemerkungen Mit Urteil SK.2024.74 vom 2. Dezember 2025 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten A. der ungetreuen Amtsführung und B. der Gehilfenschaft dazu für schuldig. Konkret sollen sie zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt haben, dass die SBB AG im Rahmen einer Warenbestellung bei B. in ihrem internen Bestellsystem irrtümlicherweise einen zu hohen Stückpreis erfasst und als Folge davon Fr. 66'881.70 zuviel bezahlt habe. Vom Vorwurf des Betrugs wurden die Beschuldigten freigesprochen. B war überdies wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern angeklagt, wovon er ebenfalls freigesprochen wurde. Die Strafkammer fällte gegen A. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus und gegen B. eine solche von 140 Tagessätzen. Ferner wurden die Beschuldigten unter solidarischer Haftung verpflichtet, der SBB AG Fr. 66'881.70 Schadenersatz zzgl. Zins zu bezahlen. Im Berufungsverfahren beantragen beide Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung resp. der Gehilfenschaft dazu sowie die Abweisung der Zivilforderung der SBB AG. Weitere Verfahrensparteien gingen nicht in Berufung oder Anschlussberufung. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Deutsch |
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28.10.2026 - 10:15, Fortsetzung der Verhandlung Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2024.40 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), gewerbsmässig verübter Straftaten (Art. 139 Ziff. 2 StGB, 146 Abs. 2 StGB und 147 Abs. 2 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), in Umlaufsetzens falschen Gelds (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Einführens, Erwerbs und Lagerns falschen Gelds in grossen Mengen (Art. 244 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), versuchter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Bemerkungen Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 wurde A. des Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB [EUR 38'700.-]), des versuchten Einführens, Erwerbes und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 und 250 StGB [EUR 9'000.-]), des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) bezüglich einer Abhebung von CHF 3'000.- und einer Überweisung von CHF 485'000.-, des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) bezüglich Bankkarten, eines Reisepasses, eines Schlüsselbundes, eines Autoschlüssels, eines Mobiltelefons und verschiedener Kleidungsstücke und Karten, der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und der versuchten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung bezüglich eines Laptops (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Datenbeschädigung (Art. 144bis Ziff. 1 StGB), der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), und eines Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. A. hat gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.40 vom 31. Oktober 2024 teilweise Berufung erhoben und ficht seine Verurteilungen wegen gewerbsmässigen Betrugs bezüglich einer Versicherungsmeldung (Diebstahl eines Anhängers), Geldwäscherei bezüglich dieses Versicherungsbetrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Verleumdung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch an. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |
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25.11.2026 - 09:30, Verhandlungsbeginn 26.11.2026, Fortsetzung der Verhandlung 27.11.2026, Fortsetzung der Verhandlung 03.12.2026, Fortsetzung der Verhandlung 04.12.2026, Fortsetzung der Verhandlung Ort: I Gerichtssaal |
Fall: CA.2025.33 Art der Delikte Berufungsverhandlung; A., C., und D. (Berufungsführer) gegen die Bundesanwaltschaft (Anschlussberufungsführerin) wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger (bezüglich A.; Art. 322septies Abs. 2 StGB) und aktiver Bestechung fremder Amtsträger (bezüglich C. und D.; Art. 322septies Abs. 1, betreffend D. i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB). Bemerkungen A., C. und die D.-Gruppe haben Berufung und die Bundesanwaltschaft hat Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.49 vom 31. Januar 2025 eingelegt, mit dem A. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger, C. wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger und die D.-Gruppe wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB verurteilt wurden. A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, in seiner Eigenschaft als ausländischer Amtsträger, zwischen April 2009 und Oktober 2011, nicht gebührende Vorteile in Form von Banküberweisungen, Bargeldübergaben sowie Zahlung von Hotel- und Verpflegungskosten angenommen zu haben, die ihm insbesondere von B. und C. gewährt wurden. C. wird vorgeworfen, A. zwischen Juli 2009 und Oktober 2011, in Mittäterschaft mit B., im Namen der D.-Gruppe, nicht gebührende Vorteile in Form von Banküberweisungen und Bargeldübergaben gewährt zu haben. Der D.-Gruppe wird vorgeworfen, zwischen April 2009 und Oktober 2011 nicht alle angemessenen und notwendigen organisatorischen Massnahmen innerhalb des Unternehmens getroffen zu haben, um die aktive Bestechung ausländischer Amtsträger zu verhindern. Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.49 vom 31. Januar 2025 wurde in Bezug auf B. keine Berufung eingelegt. Er ist daher nicht Partei im Berufungsverfahren. Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht Sprache: Französisch |