Am 19. September 2022 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihr Urteil gegen eine fast 30-jährige schweizerisch-italienische Doppelbürgerin gefällt.
Die Bundesanwaltschaft hatte der Beschuldigten mehrfachen versuchten Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen und unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB) vorgeworfen.
A. wurde vorgeworfen, am 24. November 2020 bei den Grandi Magazzini Manor Sud SA in Lugano absichtlich versucht zu haben, B. und eine weitere Frau, C., mit Vorbedacht und nach Plan mit einem Messer zu enthaupten. A. habe besonders skrupellos gehandelt sowie ISIS lobgepriesen und dabei mit Vorbedacht und nach Plan den Islamischen Staat personell unterstützt und dessen Aktivitäten auf andere Weise gefördert.
Weiter wurde A. vorgeworfen, zwischen 2017 und 2020 in Lugano wiederholt gegen die kantonalen Vorschriften über die Art der Ausübung der Prostitution verstossen zu haben, indem sie die Tätigkeit als Prostituierte, welche ihr monatlich maximal rund CHF 5'000.– eingebracht habe, illegal, ohne Anmeldung bei der Kantonspolizei, ausgeübt habe.
Die Hauptverhandlung fand vom 29. August bis 2. September 2022 in Bellinzona statt. Die Beschuldigte, die sich im Tessin in Haft befindet, war im Gerichtssaal anwesend.
Der Spruchkörper ist nach Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien sowie der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zu einem Schuldspruch gekommen. Die Beschuldigte wurde wegen mehrfachen versuchten Mordes, Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen sowie wegen mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution verurteilt.
Für das Gericht steht fest, dass die Beschuldigte mit absoluter Skrupellosigkeit und aus besonders perversen Beweggründen gehandelt hat. Dabei hat sie keinerlei Reue für ihre Taten gezeigt, weder im Rahmen der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung.
Das Gericht hat die gutachterlich festgestellte verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten in Anwendung der Rechtsprechung berücksichtigt. Ebenso stellten die Gutachter Rückfallgefahr bei der Beschuldigten fest.
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht in Anwendung von Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung behandelt.
Das Gericht hat A. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Zudem hat es eine stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet.
Zudem wurde A. verpflichtet, dem Opfer B. die Summe von CHF 11'000.– als Entschädigung für ihre Anwaltskosten sowie CHF 30'000.– als Genugtuung auszurichten. Das Gericht hat den Entschädigungsanspruch seitens des Opfers B. festgestellt, wobei es letzteres hinsichtlich weiterer Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen hat.
Das Opfer C. hat sich nicht am Strafverfahren beteiligt.
Hinsichtlich des genauen Urteils wird auf das Dispositiv verwiesen.
Beilage: Dispositiv SK.2022.20
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