Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) gegen A. (SK.2019.55)
Am 28. Juli 2020 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein verwaltungsstrafrechtliches Urteil im Zusammenhang mit dem malaysischen Staatsfonds 1Malaysia Development Berhad (1MDB) gefällt: Der angeklagte Bankmitarbeiter A. wurde wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes (GwG), begangen vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012, schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt.
A. war innerhalb der Bank B. zuständig, die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen sicherzustellen und Verdachtsmeldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten. Im September 2009 wurde auf das bei der Bank B. geführte Konto einer Offshore-Gesellschaft, deren wirtschaftlich Berechtigter Jho Low war, überraschend USD 700 Mio. überwiesen. Das Gericht stellte fest, dass mehrere zu grossen Bedenken Anlass gebende Geldwäscherei Verdachtsmomente vorlagen, welche sich im Verlauf der Geschäftsbeziehung mit Jho Low und dessen Offshore-Gesellschaft kontinuierlich verstärkt hatten. Trotz Kenntnis des begründeten Verdachts unterliess es A. bis zu seinem Ausscheiden aus der Bank, der MROS Meldung zu erstatten. Das Gericht hat ein mittelschweres Verschulden angenommen, reduzierte die Strafe indes wegen des langen Zeitablaufs seit der Tat um ein Drittel.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Beilage: SK.2019.55
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