Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: BStGer) wies am 17. Februar 2017 die Beschwerde eines italienischen Staatsangehörigen gegen den Auslieferungs-entscheid des Bundesamts für Justiz (nachfolgend: BJ) ab. Der Beschwerdeführer war am 3. Dezember 2014 durch das Gericht in Reggio Calabria/I wegen Zugehörigkeit zur kriminellen Organisation 'ndrangheta zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Nachdem er gegen das erwähnte italienische Urteil Berufung erklärt hatte, tauchte er im Kanton Wallis unter. Italien verlangte von der Schweiz dessen Auslieferung, um das Berufungsverfahren fortzuführen. Die Beschwerdekammer bestätigte den Auslieferungs-entscheid des BJ. Sie anerkannte einerseits den Status der 'ndrangheta als kriminelle Organisation und bejahte andererseits, dass die dem Beschwerdeführer in Italien vorgeworfenen Handlungen auch nach schweizerischem Recht strafbar sind, womit die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit unter dem Blickwinkel des Art. 260ter StGB gegeben ist.
Gegen den Entscheid des BStGer kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Wird eine solche Beschwerde erhoben, kann die Auslieferung des Beschwerdeführers nur vollzogen werden, wenn das Bundesgericht den Entscheid des BStGer bestätigt.
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Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch