24.11.2015
Keine Herausgabe von rund EUR 1 Milliarde an Italien - Rechtshilfeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich für nichtig erklärt



Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärt mit Entscheid vom 18. November 2015 die Rechtshilfeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen offensichtlicher schwerwiegender Mängel für nichtig. Diese hob die in einem Rechtshilfeverfahren in Strafsachen angeordneten Kontosperren auf, um die Ausführung eines auf Befehl der italienischen Behörden hin erfolgten Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin zu ermöglichen. Damit erlaubte sie der Schweizer Bank, die von der Kontoinhaberin treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte von rund EUR 1 Milliarde zu einem anderen als strafrechtlichen Zweck an Italien herauszugeben.

Entscheid RR.2015.196-198

Medienmitteilung RR.2015.196-198





Zurück zur Übersicht: Medienmitteilungen 2015