22.05.2024 - 09:30, Verhandlungsbeginn
23.05.2024, Reservedatum

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2023.28

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; A. (Berufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.2 vom 6. Juni 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft gegen A. wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Täuschung der Behörden; Art. 118 Abs. 1 AlG), nach vorgängiger, teilweiser Gutheissung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer und Rückweisung der Sache an diese durch das Bundesgericht zur neuen Entscheidung (Entscheid 6B_838/2018).



Bemerkungen

A. hat Berufung gegen das Urteil SK.2022.2 vom 6. Juni 2023 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben, mit welchem A. – nach Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht – wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde, weil er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit fremde Vermögenswerte angenommen und aufbewahrt habe bzw. geholfen habe, diese anzulegen oder zu übertragen, ohne mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. A. ist zudem der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen worden, da er ein Formular A unrichtig ausgefüllt habe, sowie der Beihilfe zur Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AlG), da er im von ihm und B. gemeinsam unterzeichneten Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung für B. falsche Angaben gemacht habe.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Italienisch
27.05.2024 - 10:15, Verhandlungsbeginn

Ort: I Gerichtssaal
Fall: CA.2023.33

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) und A. (Anschlussberufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.21 vom 17. Oktober 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, mehrfachen Beschaffens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis aStGB) sowie wegen Betrugs (Art. 146 StGB).



Bemerkungen

A. wurde vorgeworfen, Jugendliche und junge erwachsene Männer für die verbotene Gruppierung «Islamischer Staat» angeworben respektive in ihrer Befürwortung des IS gefestigt zu haben, um den Kreis der IS-Anhängerschaft zu vergrössern. Weiter wurde ihm zur Last gelegt, in den Sozialen Medien 31 Video- und Bilddateien mit IS-Propaganda und 4 Videos mit Propaganda der «Al-Qaïda» verbreitet sowie zwei Spendensammlungen zugunsten des IS koordiniert und geleitet zu haben. Zudem habe er sich drei Videos und ein Bild mit Gewaltdarstellungen beschafft und anschliessend in den Sozialen Medien verbreitet. Schliesslich soll der Beschuldigten einen Unfall vorgetäuscht und in der Folge zu Unrecht Taggeldleistungen der SUVA bezogen haben.


Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Oktober 2023 wurde A. hierfür anklagegemäss der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von je 5 Jahren. A. wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen. Vom Vorwurf des Beschaffens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) wurde er freigesprochen. Mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung fechten sowohl die Bundesanwaltschaft als auch A. die ausgesprochene Strafe an und die Bundesanwaltschaft zusätzlich die an A. erteilte Weisung. Die Urteilspunkte der Schuldsprüche bzw. des Freispruchs blieben hingegen unangefochten.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch
17.06.2024 - 10:15, Verhandlungsbeginn
18.06.2024, Reservedatum

Ort: BVGer, St. Gallen
Fall: CA.2023.27

Art der Delikte

Berufungsverhandlung; Bundesanwaltschaft (Berufungsführerin) und A. (Berufungs- und Anschlussberufungsführer) gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB),  ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), Ausnützens von  Insiderinformationen (Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 FinfraG) sowie eventualiter Verstosses gegen Art. 76 Abs. 6 und 7 aBVG.



Bemerkungen

A. wird vorgeworfen, im Rahmen seiner Tätigkeit als Portfoliomanager bei einer kantonalen Pensionskasse unter Verletzung insbesondere seiner Sorgfalts-, Treue-, Offenlegungs-, Rechenschafts- sowie Herausgabepflichten sowie des Verbots des Front Runnings seine vorab privat platzierten Kauf- und Verkaufsaufträge von Aktien etc. mit denjenigen abgestimmt zu haben, die er in der Folge auf Namen und Rechnung der Pensionskasse tätigte. Durch den auf diese Weise abgestimmten Handel habe A. von 2008 bis 2018 für sich persönlich einen Gewinn in der Höhe von ca. 3 Millionen Franken erzielt, welcher der Fondsleitung bzw. der Pensionskasse zugestanden wäre.


Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Juni 2023 wurde A. in 29 Fällen des vollendeten und in 15 Fällen des versuchten, mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der übrigen Fälle des Ausnützens von Insiderinformationen bzw. des schweren Falles des Ausnützens von Insiderinformationen erfolgte hingegen ein Freispruch, ebenso vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs wurde das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren eingestellt. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer bedingten Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von je 2 Jahren. Mit ihren Berufungen bzw. Anschlussberufung fechten die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte diverse Urteilspunkte in diesen Schuld- bzw. Strafpunkten an.



Spruchkörper: Berufungskammer, Kollegialgericht

Sprache: Deutsch