28.04.2020
Gesetzliche Verjährungsfrist im Strafverfahren SK.2019.45 betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland



Am Montag den 27. April 2020 ist die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen.

Das Strafverfahren im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 wurde von der Bundesanwaltschaft vor bald fünf Jahren eröffnet. Das Bundesstrafgericht ist seit August 2019 mit der Anklage befasst und hat seither auch angesichts der anstehenden Verjährungsfrist, wie die nachfolgend dargelegten Verfahrensschritte aufzeigen, zeitgerecht gehandelt.

Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 6. November 2015 im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball WM 2006 in Deutschland eine Strafuntersuchung vorerst gegen Unbekannt und dehnte das Verfahren am 5. Juli 2016 gegen vier Funktionäre des Deutschen Fussballverbandes bzw. der FIFA und auf Franz Beckenbauer aus.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 trennte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen Franz Beckenbauer ab und erhob am 6. August 2019 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen die vier Funktionäre. Gegen die Abtrennungsverfügung erhoben drei der beschuldigten Funktionäre Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Am 26. September 2019 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts alle drei Beschwerden ab. Mit Datum vom 10. Oktober 2019 wurden die Parteien durch den Vorsitz des zuständigen Spruchkörpers der Strafkammer zur Stellung von Beweisanträgen eingeladen. Von den Verteidigern wurden umfassende Beweisanträge und weitere Prozessanträge, u.a. auf Rückweisung der Anklage zur Vervollständigung der Untersuchung, gestellt.

Am 22. Oktober 2019 wurden die Parteien aufgefordert, zwei Verhandlungsblöcke, im Januar/Februar bzw. im März 2020 zu reservieren. Zwei Verteidiger machten am 4. bzw. 28. November 2019 Verhinderungsgründe zum Verhandlungsblock Januar/Februar 2020 geltend. Aus diesem Grund wurde den Parteien mit Schreiben vom 16. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Daten des ersten provisorisch reservierten Blockes freigegeben werden. Mit Datum vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage eingeladen. Einen Tag später wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf anfangs März vorgeladen. Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung I eröffnet und wegen der Abwesenheit von drei Beschuldigten gleichentags geschlossen. Am 11. März 2020 wurde die Hauptverhandlung II eröffnet. Am 17. März 2020 musste wegen der Coronavirus-Pandemie die Hauptverhandlung unterbrochen und das Verfahren bis zum 20. April 2020 bzw. in einem zweiten Beschluss bis zum 27. April 2020 sistiert werden.

Zusammengefasst haben prozessuale Umstände und die Vorgaben im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie und nicht Verfahrensmängel am Bundesstrafgericht dazu geführt, dass das Strafverfahren nicht mit einem Urteil abgeschlossen werden kann und – nach der gesetzlich vorgesehenen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien –  die Einstellung des Verfahrens bevorsteht.


Kontakt:
Bundesstrafgericht, Pressestelle, Tel. 058 480 68 68, E-mail: presse@bstger.ch





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