04.09.2019
Beschlüsse CA.2019.13, CA.2019.14, CA.2019.15 und CA.2019.16 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 3. September 2019



Mit obgenannten Beschlüssen vom 3. September 2019 hat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Berufungskammer») die Ausstandsgesuche, die am 27. Juni 2019 von Seiten des Bundesanwalts gegen den Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») im Rahmen von vier bei der Beschwerdekammer hängigen Verfahren eingereicht wurden, abgewiesen. Die Ausstandsgesuche waren direkt bei der Beschwerdekammer eingereicht und am 12. Juli 2019, zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Richters, der Berufungskammer weitergeleitet worden.

Die Berufungskammer sah die Eintretensvoraussetzungen als gegeben an und führte einen Schriftenwechsel durch, wies die Ausstandsgesuche jedoch ab, da sich die vom Bundesanwalt geltend gemachten Ausstandsgründe als unbegründet erwiesen.

Wie der Medienmitteilung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2019 entnommen werden kann, trat die Berufungskammer dagegen mit den beiden Beschlüssen CR.2019.2 und CR.2019.3 vom 10. Juli 2019 auf zwei Revisionsgesuche des Bundesanwalts (ebenfalls vom 27. Juni 2019 sowie gestützt auf die gleichen Ausstandsgründe betreffend denselben Richter) gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2018.197 und BB.2018.190+BB.2018.198 vom 17. Juni 2019 nicht ein, da diese nicht der Revision unterliegen.

Das Bundesstrafgericht verweist auf die Begründung der beigefügten Beschlüsse und erteilt hierzu keine weiteren Auskünfte.


Beilagen: Beschlüsse CA.2019.13, CA.2019.14, CA.2019.15, CA.2019.16


Kontakt:
Bundesstrafgericht, Mascia Gregori Al-Barafi, Generalsekretärin und Medienbeauftragte, Tel. 058 480 68 68, E-Mail: presse@bstger.ch





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